Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1988 § 122

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 122

Inkrafttretensdatum

31.01.1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Lohnsteuerverfahren

Paragraph 122,
  1. Absatz einsFür das Jahr 1996 ausgestellte Freibetragsbescheide und Mitteilungen für den Arbeitgeber verlieren mit Ablauf des 31. Mai 1996 ihre Wirksamkeit. Das Finanzamt hat für den Zeitraum 1. Juni 1996 bis 31. Dezember 1996 einen besonderen Freibetragsbescheid sowie eine Mitteilung für den Arbeitgeber nach den Vorschriften des Paragraph 63, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, zu erlassen. Ein Freibetrag gemäß Paragraph 35, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 499 aus 1995, bei Bezug von Pflege- oder Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- oder Blindenbeihilfe) oder Hilflosenzuschuß (Hilflosenzulage) ist nicht zu berücksichtigen. Für Freibetragsbescheide, die für die Jahre 1996 und 1997 ausgestellt werden, gilt folgendes: Als Sonderausgaben sind nur solche im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins,, 6 und 7 sowie die Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Aus einem Einkommensteuerbescheid 1995 gemäß Paragraph 63, Absatz eins, abgeleitete Freibetragsbescheide dürfen vor dem 30. September 1996 nicht erlassen werden.
  3. Absatz 3Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, ist auf Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 30. April 1995 enden.
  4. Absatz 4Die Vorschußzahlung gemäß Paragraph 563, Absatz 3, ASVG, Paragraph 266, Absatz 2, GSVG bzw. Paragraph 255, Absatz 2, BSVG ist dem Kalenderjahr 1996 zuzuordnen. Die Vorschußzahlung ist als sonstiger Bezug gemäß Paragraph 67, Absatz 10, zu versteuern; dabei sind die besonderen Verhältnisse gemäß Paragraph 62, zu berücksichtigen. Die Vorschußzahlung bleibt bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit außer Ansatz und ist in den Lohnzettel für das Kalenderjahr 1996 nicht aufzunehmen.
  5. Absatz 5Freibetragsbescheide und Mitteilungen zur Vorlage beim Arbeitgeber gemäß Paragraph 63, Absatz eins, oder 4 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 798 aus 1996, für das Jahr 1998 sind ab 30. Oktober 1997 nicht mehr auszustellen. Die bis zu diesem Zeitpunkt ausgestellten Freibetragsbescheide und Mitteilungen für den Arbeitgeber für das Jahr 1998 verlieren ihre Wirkung. Das Finanzamt hat für das Kalenderjahr 1998 frühestens ab 3. November 1997 neue Freibetragsbescheide und Mitteilungen zur Vorlage beim Arbeitgeber für das Jahr 1998 gemäß Paragraph 63, Absatz eins, oder 4 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 1997, zu erlassen. Freibetragsbescheide, die für Kalenderjahre ab 1999 ausgestellt werden, sind gemäß Paragraph 63, Absatz eins, oder 4 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, zu erlassen.

Schlagworte

Pflegezulage, Pflegegeld, Pflegebeihilfe, Versorgungseinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2015

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR12056871

Alte Dokumentnummer

N3199850645L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P122/NOR12056871

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