(1)Absatz eins§ 24 Abs. 6 ist nur auf Gebäude (Gebäudeteile) anzuwenden, die nicht gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1972 vorzeitig abgeschrieben wurden.Paragraph 24, Absatz 6, ist nur auf Gebäude (Gebäudeteile) anzuwenden, die nicht gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, EStG 1972 vorzeitig abgeschrieben wurden.