(3)Absatz 3Wurden für Beiträge (Versicherungsprämien) im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 vor dem 1. Jänner 1989 anstelle des geleisteten Einmalbetrages Teilbeträge (Zehntel, Zwanzigstel) als Sonderausgaben in Anspruch genommen, so können die restlichen Teilbeträge auch für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1988 nach Maßgabe des § 18 Abs. 3 Z 2 in Anspruch genommen werden.Wurden für Beiträge (Versicherungsprämien) im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, vor dem 1. Jänner 1989 anstelle des geleisteten Einmalbetrages Teilbeträge (Zehntel, Zwanzigstel) als Sonderausgaben in Anspruch genommen, so können die restlichen Teilbeträge auch für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1988 nach Maßgabe des Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 2, in Anspruch genommen werden.