§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. e für Energiesparmaßnahmen, die vor dem 1. Jänner 1989 durchgeführt worden sind. Derartige Beträge können als Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 3 nach Maßgabe des § 18 Abs. 3 Z 2 geltend gemacht werden.Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, Litera e, für Energiesparmaßnahmen, die vor dem 1. Jänner 1989 durchgeführt worden sind. Derartige Beträge können als Sonderausgaben im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, nach Maßgabe des Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 2, geltend gemacht werden.