(1)Absatz einsUnternehmer und Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts, die für Leistungen im Sinne des Abs. 2 Zahlungen ins Ausland tätigen, haben die im Abs. 3 beschriebenen Informationen mitzuteilen.Unternehmer und Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts, die für Leistungen im Sinne des Absatz 2, Zahlungen ins Ausland tätigen, haben die im Absatz 3, beschriebenen Informationen mitzuteilen.