Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1988 § 109b

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 109b

Inkrafttretensdatum

15.12.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Zum Bezugszeitraum: ab 1.1.2011 vgl. § 124b Z 177

Text

Mitteilung bei Auslandszahlungen

Paragraph 109 b,
  1. Absatz einsUnternehmer und Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts, die für Leistungen im Sinne des Absatz 2, Zahlungen ins Ausland tätigen, haben die im Absatz 3, beschriebenen Informationen mitzuteilen.
  2. Absatz 2Die Mitteilungspflicht betrifft folgende Leistungen:
    1. Ziffer eins
      Leistungen für Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 22,, wenn die Tätigkeit im Inland ausgeübt wird;
    2. Ziffer 2
      Vermittlungsleistungen, die von unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden oder die sich auf das Inland beziehen;
    3. Ziffer 3
      kaufmännische oder technische Beratung im Inland.
  3. Absatz 3Die Mitteilung hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name (Firma), Wohn- oder Firmenanschrift des Leistungserbringers samt internationaler Länderkennung des betreffenden Staates;
    2. Ziffer 2
      bei einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder einer Körperschaft als Leistungserbringer auch die im Inland maßgeblich auftretende natürliche Person;
    3. Ziffer 3
      hinsichtlich des Leistungserbringers sowie gegebenenfalls der im Inland maßgeblich auftretenden natürlichen Person:
      • Strichaufzählung
        die österreichische Steuernummer; ist diese nicht vorhanden,
      • Strichaufzählung
        die Versicherungsnummer nach Paragraph 31, ASVG; ist diese nicht vorhanden,
      • Strichaufzählung
        die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer; ist diese nicht vorhanden,
      • Strichaufzählung
        das Geburtsdatum;
    4. Ziffer 4
      die internationale Länderkennung des Landes oder der Länder, in die Zahlungen erfolgt sind;
    5. Ziffer 5
      die Höhe der Zahlungen zugunsten des Leistungserbringers und das Kalenderjahr, in dem die Zahlungen geleistet wurden.
  4. Absatz 4Eine Mitteilung hat zu unterbleiben, wenn
    • Strichaufzählung
      sämtliche in einem Kalenderjahr zugunsten desselben Leistungserbringers geleisteten Zahlungen ins Ausland den Betrag von 100 000 Euro nicht übersteigen,
    • Strichaufzählung
      ein Steuerabzug gemäß Paragraph 99, zu erfolgen hat oder
    • Strichaufzählung
      bei Zahlungen an eine ausländische Körperschaft diese im Ausland einem Steuersatz unterliegt, der nicht um mehr als 10 Prozentpunkte niedriger ist als die österreichische Körperschaftsteuer gemäß Paragraph 22, Absatz eins, KStG 1988.
  5. Absatz 5Die Mitteilung hat im Wege der automationsunterstützten Datenübertragung zu erfolgen, wenn dies für den zur Übermittlung Verpflichteten zumutbar ist. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich die auszahlende Stelle einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.
  6. Absatz 6Die Mitteilung hat elektronisch bis Ende Februar des auf die Zahlung folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des auf die Zahlung folgenden Kalenderjahres zu erfolgen.
  7. Absatz 7Die Mitteilung ist an das Finanzamt zu übermitteln, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des zur Mitteilung Verpflichteten zuständig ist oder es im Falle der Umsatzsteuerpflicht wäre.
  8. Absatz 8Der Leistungserbringer ist verpflichtet, dem zur Übermittlung Verpflichteten alle Auskünfte zu erteilen, die dieser zur Erfüllung der Mitteilungspflicht benötigt.

Im RIS seit

14.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2015

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40123077

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