(2)Absatz 2Bei Veranlagungen in Pensionsinvestmentsfondsanteile, die die Voraussetzungen des § 108h Abs. 1 erfüllen, sind abweichend von § 174 Abs. 2 des Investmentfondsgesetzes 2011 Verfügungen gemäß Abs. 1 zulässig. Abweichend von § 23g Abs. 2 InvFG 1993 sind Übertragungen von Veranlagungen in Pensionsinvestmentsfondsanteile, die die Voraussetzungen des § 108h Abs. 1 nicht erfüllen, in Zukunftsvorsorgeeinrichtungen (§ 108h Abs. 1) bis zum 31. Dezember 2005 zulässig. Der Übertragungsbetrag gilt nicht als Beitrag zu einer Zukunftsvorsorgeeinrichtung im Sinne des § 108g Abs. 1.Bei Veranlagungen in Pensionsinvestmentsfondsanteile, die die Voraussetzungen des Paragraph 108 h, Absatz eins, erfüllen, sind abweichend von Paragraph 174, Absatz 2, des Investmentfondsgesetzes 2011 Verfügungen gemäß Absatz eins, zulässig. Abweichend von Paragraph 23 g, Absatz 2, InvFG 1993 sind Übertragungen von Veranlagungen in Pensionsinvestmentsfondsanteile, die die Voraussetzungen des Paragraph 108 h, Absatz eins, nicht erfüllen, in Zukunftsvorsorgeeinrichtungen (Paragraph 108 h, Absatz eins,) bis zum 31. Dezember 2005 zulässig. Der Übertragungsbetrag gilt nicht als Beitrag zu einer Zukunftsvorsorgeeinrichtung im Sinne des Paragraph 108 g, Absatz eins,