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Einkommensteuergesetz 1988 § 108h

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 108h

Inkrafttretensdatum

01.08.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Abs. 1 Z 2 lit. d: zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 246

Text

Einrichtungen der Zukunftsvorsorge

Paragraph 108 h,
  1. Absatz einsDie Einrichtung für Zukunftsvorsorge muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Die Veranlagung der Zukunftsvorsorgebeiträge und der an die Zukunftsvorsorgeeinrichtung überwiesenen Prämien erfolgt im Wege von
      1. Litera a
        Pensionsinvestmentfonds im Sinne des Paragraph 168, des Investmentfondsgesetzes 2011 und/oder
      2. Litera b
        Betrieblichen Vorsorgekassen (Paragraph 18, Absatz eins, BMSVG) und/oder
      3. Litera c
        Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem EWR-Vertragsstaat, die die Rentenversicherung betreiben.
    2. Ziffer 2
      Die Veranlagung der Zukunftsvorsorgebeiträge und der an die Zukunftsvorsorgeeinrichtung überwiesenen Prämien hat zu erfolgen
      1. Litera a
        für Vertragsabschlüsse vor dem 1. Jänner 2010 zu mindestens 30% in Aktien.
      2. Litera b
        für Vertragsabschlüsse zwischen dem 31. Dezember 2009 und dem 1. August 2013 sowie für Vertragsabschlüsse vor dem 1. Jänner 2010, wenn eine Erklärung gemäß Paragraph 108 h, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009, abgegeben worden ist, nach dem Lebenszyklusmodell zu mindestens
        • Strichaufzählung
          30% in Aktien bei Steuerpflichtigen, die am 31. Dezember des Vorjahres das fünfundvierzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
        • Strichaufzählung
          25% in Aktien bei Steuerpflichtigen, die am 31. Dezember des Vorjahres das fünfundvierzigste Lebensjahr vollendet und das fünfundfünfzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
        • Strichaufzählung
          15% in Aktien bei Steuerpflichtigen, die am 31. Dezember des Vorjahres das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet haben.
      3. Litera c
        für Vertragsabschlüsse nach dem 31. Juli 2013
        • Strichaufzählung
          mindestens zu 15% und höchstens zu 60% in Aktien bei Steuerpflichtigen, die am 31. Dezember des Vorjahres das fünfzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
        • Strichaufzählung
          mindestens zu 5% und höchstens zu 50% in Aktien bei Steuerpflichtigen, die am 31. Dezember des Vorjahres das fünfzigste Lebensjahr vollendet haben.
      4. Litera d
        nach Litera c,, wenn der Steuerpflichtige bis zum Ablauf der vertraglich vereinbarten Laufzeit gegenüber der Zukunftsvorsorgeeinrichtung eine entsprechende unwiderrufliche Erklärung abgibt. Die Abgabe einer derartigen Erklärung führt weder zur Kündigung des bestehenden Vertrages noch zum Abschluss eines neuen Vertrages; die Mindestlaufzeit gemäß Paragraph 108 g, Absatz eins, Ziffer 2, wird dadurch nicht berührt. Absatz 3, Ziffer 4 und 5 sind sinngemäß anzuwenden. Die Zukunftsvorsorgeeinrichtung hat die Veranlagung entsprechend der Erklärung ab dem Ende der Mindestlaufzeit gemäß Paragraph 108 g, Absatz eins, Ziffer 2,, im Falle einer späteren Erklärung ab der Abgabe der Erklärung, anzupassen. Die Zukunftsvorsorgeeinrichtung hat dem Steuerpflichtigen eine Urkunde über den geänderten Inhalt des Zukunftsvorsorgevertrages auszustellen.
      Für die Berechnung der Aktienquote einer Zukunftsvorsorgeeinrichtung ist der Tageswert der gesamten Veranlagungen dem Tageswert der darin enthaltenen Aktien gegenüberzustellen. Die Aktienquote ist auf Basis eines Jahresdurchschnittes zu ermitteln. Im Falle einer Unterdeckung am Ende des Geschäftsjahres hat innerhalb einer zweimonatigen Übergangsfrist eine Aufstockung zu erfolgen. Diese Aufstockung ist für die Durchschnittsbetrachtung des folgenden Geschäftsjahres außer Acht zu lassen.
    3. Ziffer 3
      Die Veranlagung hat in Aktien zu erfolgen, die an einem geregelten Markt einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes gelegenen Börse erstzugelassen sind. Der Anteil der Börsekapitalisierung der in diesem Staat erstzugelassenen Aktien darf in einem mehrjährigen Zeitraum 40% des Bruttoinlandsproduktes dieses Staates nicht übersteigen. Das gilt für Veranlagungen gemäß Ziffer 2, Litera a und b zu 100%; für Veranlagungen gemäß Ziffer 2, Litera c und d zu mindestens 60% der tatsächlich gehaltenen Aktien.
    4. Ziffer 4
      Die Zukunftsvorsorgeeinrichtung schüttet keine Gewinne aus.
    5. Ziffer 5
      Die Einrichtung oder ein zur Abgabe einer Garantie berechtigtes Kreditinstitut aus dem EWR-Raum garantiert, dass im Falle einer Verrentung der für die Verrentung zur Verfügung stehende Auszahlungsbetrag nicht geringer ist als die Summe der vom Steuerpflichtigen eingezahlten Beiträge zuzüglich der für diesen Steuerpflichtigen gutgeschriebenen Prämien im Sinne des Paragraph 108 g, Die Garantie erlischt, wenn der Steuerpflichtige eine Verfügung im Sinne des Paragraph 108 i, Absatz eins, Ziffer eins, trifft.
  2. Absatz 2Mitarbeitervorsorgekassen (Paragraph 18, Absatz eins, BMSVG) sind abweichend von Paragraph 28, BMSVG für Zwecke gemäß Absatz eins, berechtigt, zusätzliche Veranlagungsgemeinschaften zu bilden. Die Paragraphen 18, Absatz 2,, 19, 20 Absatz eins und 4, 21 bis 23, 27 Absatz eins bis 4, 28 und 29 sowie 31 bis 45 und Paragraph 30, BMSVG mit Ausnahme von Absatz 3, Ziffer 5, sind für die Verwaltung von Zukunftsvorsorgebeiträgen sinngemäß anzuwenden. Paragraph 20, Absatz 2 und 3 BMSVG sind für die Verwaltung von Zukunftsvorsorgebeiträgen nur insoweit anzuwenden, als die Mitarbeitervorsorgekasse selbst die in Paragraph 108 h, Absatz eins, Ziffer 3, genannte Garantie oder eine zusätzliche Zinsgarantie gewährt. Paragraph 25, BMSVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in Ziffer 2, an Stelle der vom Arbeitgeber geleisteten Beiträge die Zukunftsvorsorgebeiträge treten. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 21, BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Mitarbeitervorsorgekassen zusätzlich berechtigt sind, Zukunftsvorsorgebeiträge hereinzunehmen und zu veranlagen (Zukunftsvorsorgegeschäft). Paragraph 93, Absatz 3 d, Ziffer 2, BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, das sich der Höchstbetrag beim Zukunftsvorsorgegeschäft jeweils auf den Begünstigten der Zukunftsvorsorge bezieht.
  3. Absatz 3Bei Vertragsabschlüssen nach dem 31. Juli 2013 haben Versicherungsunternehmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, den Steuerpflichtigen vor Abgabe seiner Vertragserklärung schriftlich zu informieren über
    1. Ziffer eins
      die Höhe der in den Beiträgen enthaltenen Kosten; dabei sind die Abschlusskosten als einheitlicher Gesamtbetrag und die übrigen Kosten als Gesamtbetrag unter Angabe der jeweiligen Laufzeit auszuweisen,
    2. Ziffer 2
      mögliche sonstige Kosten, insbesondere Kosten, die einmalig oder aus besonderem Anlass entstehen können und Kosten, die für eine prämienfreie Vertragsführung verrechnet werden,
    3. Ziffer 3
      den Betrag, der veranlagt wird und veranlagt bleibt, unter Angabe der jeweiligen Laufzeit,
    4. Ziffer 4
      die gesetzlichen Vorgaben zur Veranlagung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, sowie zur Veranlagung in Aktien gemäß Absatz eins, Ziffer 3,,
    5. Ziffer 5
      die Veranlagungsstrategie, die Art der Zusammensetzung der Kapitalanlagen und deren Auswirkungen auf den konkreten Vertrag, insbesondere die damit verbundenen Chancen und Risiken sowie die allfällige Möglichkeit zum Einsatz von Absicherungsinstrumenten und die damit verbundenen Vor- und Nachteile und
    6. Ziffer 6
      die Rechnungsgrundlagen (Sterbetafel, Rechnungszins) zur Berechnung einer allfälligen Rente und die damit verbundenen Chancen und Risiken; insbesondere ist der Steuerpflichtige darüber zu informieren, ob die Höhe der Rentenzahlungen garantiert ist.
    Diese Informationen gelten als solche im Sinne des Paragraph 18 b, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, in der jeweils geltenden Fassung. Weitere gesetzliche Informationspflichten bleiben unberührt.
  4. Absatz 4Für Betriebliche Vorsorgekassen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, gelten Absatz 3, Ziffer eins, bis 5 sinngemäß.

Anmerkung

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011

Im RIS seit

02.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2015

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40153979

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