Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1988 § 108h

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 108h

Inkrafttretensdatum

01.09.2011

Außerkrafttretensdatum

31.07.2013

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Einrichtungen der Zukunftsvorsorge

Paragraph 108 h,
  1. Absatz einsDie Einrichtung für Zukunftsvorsorge muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Die Veranlagung der Zukunftsvorsorgebeiträge und der an die Zukunftsvorsorgeeinrichtung überwiesenen Prämien erfolgt im Wege von
      1. Litera a
        Pensionsinvestmentfonds im Sinne des Paragraph 168, des Investmentfondsgesetzes 2011 und/oder
      2. Litera b
        Betrieblichen Vorsorgekassen (Paragraph 18, Absatz eins, BMSVG) und/oder
      3. Litera c
        Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem EWR-Vertragsstaat, die die Rentenversicherung betreiben.
    2. Ziffer 2
      Die Veranlagung der Zukunftsvorsorgebeiträge und der an die Zukunftsvorsorgeeinrichtung überwiesenen Prämien hat zu erfolgen
      1. Litera a
        für Vertragsabschlüsse nach dem 31. Dezember 2009 nach dem Lebenszyklusmodell zu mindestens
        • Strichaufzählung
          30% in Aktien bei Steuerpflichtigen, die am 31. Dezember des Vorjahres das fünfundvierzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
        • Strichaufzählung
          25% in Aktien bei Steuerpflichtigen, die am 31. Dezember des Vorjahres das fünfundvierzigste Lebensjahr vollendet und das fünfundfünfzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
        • Strichaufzählung
          15% in Aktien bei Steuerpflichtigen, die am 31. Dezember des Vorjahres das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet haben.
      2. Litera b
        für Vertragsabschlüsse vor dem 1. Jänner 2010 zu mindestens 30% in Aktien, es sei denn, der Steuerpflichtige erklärt nach dem 31. Dezember 2009 spätestens bis zum Ablauf der Mindestlaufzeit gemäß Paragraph 108 g, Absatz eins, Ziffer 2, gegenüber der Zukunftsvorsorgeeinrichtung unwiderruflich, dass die Zukunftsvorsorgebeiträge und die an die Zukunftsvorsorgeeinrichtung überwiesenen Prämien nach dem Lebenszyklusmodell (Litera a,) veranlagt werden sollen. Die Abgabe einer derartigen Erklärung führt nicht zum Abschluss eines neuen Vertrages; die Mindestlaufzeit gemäß Paragraph 108 g, Absatz eins, Ziffer 2, wird dadurch nicht berührt.
      Für die Berechnung der Aktienquote einer Zukunftsvorsorgeeinrichtung ist der Tageswert der gesamten Veranlagungen dem Tageswert der darin enthaltenen Aktien gegenüberzustellen. Die Aktienquote ist auf Basis eines Jahresdurchschnittes zu ermitteln. Im Falle einer Unterdeckung am Ende des Geschäftsjahres hat innerhalb einer zweimonatigen Übergangsfrist eine Aufstockung zu erfolgen. Diese Aufstockung ist für die Durchschnittsbetrachtung des folgenden Geschäftsjahres außer Acht zu lassen.
    3. Ziffer 3
      Die Veranlagung hat in Aktien zu erfolgen, die an einem geregelten Markt einer in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes gelegenen Börse erstzugelassen sind. Der Anteil der Börsekapitalisierung der in diesem Staat erstzugelassenen Aktien darf in einem mehrjährigen Zeitraum 40% des Bruttoinlandsproduktes dieses Staates nicht übersteigen.
    4. Ziffer 4
      Die Zukunftsvorsorgeeinrichtung schüttet keine Gewinne aus.
    5. Ziffer 5
      Die Einrichtung oder ein zur Abgabe einer Garantie berechtigtes Kreditinstitut aus dem EWR-Raum garantiert, dass im Falle einer Verrentung der für die Verrentung zur Verfügung stehende Auszahlungsbetrag nicht geringer ist als die Summe der vom Steuerpflichtigen eingezahlten Beiträge zuzüglich der für diesen Steuerpflichtigen gutgeschriebenen Prämien im Sinne des Paragraph 108 g, Die Garantie erlischt, wenn der Steuerpflichtige eine Verfügung im Sinne des Paragraph 108 i, Absatz eins, Ziffer eins, trifft.
  2. Absatz 2Mitarbeitervorsorgekassen (Paragraph 18, Absatz eins, BMSVG) sind abweichend von Paragraph 28, BMSVG für Zwecke gemäß Absatz eins, berechtigt, zusätzliche Veranlagungsgemeinschaften zu bilden. Die Paragraphen 18, Absatz 2,, 19, 20 Absatz eins und 4, 21 bis 23, 27 Absatz eins bis 4, 28 und 29 sowie 31 bis 45 und Paragraph 30, BMSVG mit Ausnahme von Absatz 3, Ziffer 5, sind für die Verwaltung von Zukunftsvorsorgebeiträgen sinngemäß anzuwenden. Paragraph 20, Absatz 2 und 3 BMSVG sind für die Verwaltung von Zukunftsvorsorgebeiträgen nur insoweit anzuwenden, als die Mitarbeitervorsorgekasse selbst die in Paragraph 108 h, Absatz eins, Ziffer 3, genannte Garantie oder eine zusätzliche Zinsgarantie gewährt. Paragraph 25, BMSVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in Ziffer 2, an Stelle der vom Arbeitgeber geleisteten Beiträge die Zukunftsvorsorgebeiträge treten. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 21, BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Mitarbeitervorsorgekassen zusätzlich berechtigt sind, Zukunftsvorsorgebeiträge hereinzunehmen und zu veranlagen (Zukunftsvorsorgegeschäft). Paragraph 93, Absatz 3 d, Ziffer 2, BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, das sich der Höchstbetrag beim Zukunftsvorsorgegeschäft jeweils auf den Begünstigten der Zukunftsvorsorge bezieht.
  3. Absatz 3Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2003,)

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011

Im RIS seit

05.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2013

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40130688

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