Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Einkommensteuergesetz 1988 § 108

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 108

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

30.12.2016

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Bausparen

Paragraph 108,
  1. Absatz einsLeistet ein unbeschränkt Steuerpflichtiger (Paragraph eins, Absatz 2,) Beiträge an eine Bausparkasse, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland hat, so wird ihm auf Antrag Einkommensteuer (Lohnsteuer) erstattet. Die Erstattung erfolgt mit einem Pauschbetrag, der sich nach einem Prozentsatz der im jeweiligen Kalenderjahr geleisteten Beiträge bemißt. Dieser Prozentsatz wird in dem diesem Kalenderjahr vorangehenden Berechnungsjahr wie folgt ermittelt:
    1. Ziffer eins
      Der Durchschnitt der Sekundärmarktrenditen gemäß Tabelle 5.4 „Renditen auf dem inländischen Rentenmarkt“ der Statistischen Monatshefte der Oesterreichischen Nationalbank Spalte 8 „Emittenten Gesamt“ oder einer entsprechenden Nachfolgetabelle für den Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis zum 30. September des Berechnungsjahres wird um 25% vermindert und um 0,8 erhöht.
    2. Ziffer 2
      Der sich nach Ziffer eins, ergebende Prozentsatz ist zu halbieren und auf halbe Prozentpunkte auf- oder abzurunden. Er darf nicht weniger als 1,5 und nicht mehr als 4 betragen.
    Der Prozentsatz ist vom Bundesminister für Finanzen bis zu jedem 30. November eines jeden Berechnungsjahres festzusetzen und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen. Er ist bei Ermittlung der Pauschbeträge des folgenden Kalenderjahres anzuwenden. Die Erstattung steht dem Steuerpflichtigen nur für jeweils einen Bausparvertrag zu.
  2. Absatz 2Die Einkommensteuer (Lohnsteuer) darf dem Steuerpflichtigen nur für die Leistung von Beiträgen bis zu 1.200 Euro jährlich erstattet werden. Die Erstattung erhöht sich durch Anwendung des Prozentsatzes gemäß Absatz eins, auf weitere Beiträge für den unbeschränkt steuerpflichtigen (Ehe)Partner (Paragraph 106, Absatz 3,) und für jedes Kind (Paragraph 106,) bis zu einer jährlichen Beitragsleistung von jeweils 1.200 Euro pro Person, sofern diesen Personen nicht im selben Kalenderjahr auf Grund einer eigenen Abgabenerklärung (Absatz 3, erster Satz) Erstattungsbeträge zustehen oder sofern diese Personen nicht im selben Kalenderjahr in der Abgabenerklärung (Absatz 3,) eines anderen Steuerpflichtigen für einen Erhöhungsbetrag zu berücksichtigen sind. (Ehe)Partner (Paragraph 106, Absatz 3,) und Kinder, für die dem Steuerpflichtigen in einem Kalenderjahr Erhöhungsbeträge zustehen, dürfen im selben Kalenderjahr keine Einkommen(Lohn) steuererstattung geltend machen. Sie können jedoch erklären, daß die im Rahmen des betreffenden Bausparvertrages für sie geltend gemachten Erhöhungsbeträge dem Steuerpflichtigen ab dem folgenden Kalenderjahr nicht mehr zustehen sollen. Diese Erklärung ist auf dem amtlichen Vordruck in zweifacher Ausfertigung bis 30. November bei der Abgabenbehörde im Wege der Bausparkasse abzugeben, mit der der Steuerpflichtige den betreffenden Bausparvertrag abgeschlossen hat. Für Personen, die eine solche Erklärung abgegeben haben, stehen dem Steuerpflichtigen Erhöhungsbeträge ab dem folgenden Kalenderjahr nicht mehr zu. Die Bausparkasse ist verpflichtet, binnen zwei Wochen den Steuerpflichtigen durch Übermittlung der zweiten Erklärungsausfertigung vom Wegfall der Erhöhungsbeträge zu verständigen. Eine Mitteilungspflicht im Sinne des Absatz 4, vorletzter Satz besteht nicht. Im Kalenderjahr der Auflösung des Vertrages dürfen die in der Abgabenerklärung für die Erhöhung der Erstattung berücksichtigten Personen abweichend von den Bestimmungen des zweiten und dritten Satzes nach erfolgter Vertragsauflösung insoweit eine Einkommen(Lohn)steuererstattung geltend machen, als eine Einkommen(Lohn)steuererstattung nicht im Rahmen des aufgelösten Vertrages für sie in Anspruch genommen wurde. Die im Jahr der Auflösung des Vertrages geltend gemachte Einkommen(Lohn) steuererstattung ist dabei gleichmäßig auf den Steuerpflichtigen und die mitberücksichtigten Personen aufzuteilen. Im Kalenderjahr der Auflösung stehen nur so viele Zwölftel der Erstattung zu, als volle Kalendermonate bis zur Rückzahlung des Guthabens oder von Teilen desselben vergangen sind.
    1. Absatz 3, Ziffer eins
      Der Steuerpflichtige hat die Erstattung auf dem amtlichen Vordruck im Wege der Bausparkasse bei der Abgabenbehörde zu beantragen und dabei zu erklären, dass die in den Absatz eins und 2 angeführten Voraussetzungen vorliegen. Diese Abgabenerklärung ist mit dem Antrag auf Abschluss des Bausparvertrages, auf Grund dessen die Einkommensteuer (Lohnsteuer) erstattet werden soll, abzugeben.
    2. Ziffer 2
      In der Abgabenerklärung sind die Versicherungsnummer gemäß Paragraph 31, ASVG des Antragstellers und die Versicherungsnummern jener Personen, für die Erhöhungsbeträge geltend gemacht werden, anzuführen. Wurde eine Versicherungsnummer nicht vergeben, ist jeweils das Geburtsdatum anstelle der Versicherungsnummer anzuführen.
    3. Ziffer 3
      Mit dem Todestag des Steuerpflichtigen sowie mit dem Tag der Übertragung eines Bausparvertrages bei Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse anlässlich der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe oder der Übertragung auf einen eingetragenen Partner bei Aufteilung des partnerschaftlichen Gebrauchsvermögens und der partnerschaftlichen Ersparnisse anlässlich der Auflösung oder Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft, verliert die Abgabenerklärung ihre Wirksamkeit.
    4. Ziffer 4
      Die Abgabenerklärung kann widerrufen werden; ebenso kann auf Erhöhungsbeträge (Absatz 2,) verzichtet werden. Sowohl der Widerruf als auch der Verzicht sind erst mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres wirksam.
  3. Absatz 4Erhöhungsbeträge (Absatz 2,), die erst nach einer Antragstellung im Sinne des Absatz 3, geltend gemacht werden, sind erst ab jenem Kalenderjahr zu berücksichtigen, zu dessen Beginn die maßgeblichen Voraussetzungen gegeben waren, sofern ein entsprechender Antrag spätestens bis 31. Jänner dieses Jahres gestellt wird. Der Steuerpflichtige hat den Wegfall der für die Erstattung bzw. für die Gewährung von Erhöhungsbeträgen maßgeblichen Voraussetzungen im Wege der Bausparkasse innerhalb eines Monats der Abgabenbehörde mitzuteilen. Eine solche Änderung ist erst nach Ablauf des Kalenderjahres zu berücksichtigen, in dem sie eingetreten ist.
  4. Absatz 5Die pauschale Erstattung erfolgt durch die Bausparkasse, bei welcher der Bausparvertrag abgeschlossen worden ist. Diese fordert den zu erstattenden Steuerbetrag beim Finanzamt Wien 1/23 an. Das Finanzamt überweist der Bausparkasse den Betrag zugunsten des Bausparkontos des Steuerpflichtigen. Voraussetzung für diese Überweisung ist, daß die Bausparkasse die im Antrag und der Erklärung nach Absatz 3, angegebenen Daten im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung meldet. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Meldung und das Verfahren des Datenträgeraustausches und der automationsunterstützten Datenübermittlung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, daß sich die Bausparkasse einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.
  5. Absatz 6Zu Unrecht erstattete Einkommensteuer (Lohnsteuer) ist vom Steuerpflichtigen zurückzufordern. Als zu Unrecht erstattet gelten auch Erstattungsbeträge, wenn vor Ablauf von sechs Jahren seit Vertragsabschluss Beiträge, die als Grundlage einer Steuererstattung geleistet wurden, und die erstattete Steuer selbst ganz oder zum Teil zurückgezahlt werden oder die Ansprüche aus dem Bausparvertrag als Sicherstellung dienen.

Die zurückzufordernden Beträge sind durch die Bausparkasse einzubehalten. Die Bausparkasse hat die einbehaltenen Beträge gegen den zu erstattenden Steuerbetrag (Absatz 5,) zu verrechnen.

  1. Absatz 7Eine Rückforderung gemäß Absatz 6, hat zu unterbleiben, wenn
    1. Ziffer eins
      Beiträge in den Fällen des Absatz 3, Ziffer 3, zurückgezahlt werden,
    2. Ziffer 2
      der Steuerpflichtige erklärt, dass die zurückgezahlten Beiträge oder die Sicherstellung für Maßnahmen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 4 und 5 des Bausparkassengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, durch und für den Steuerpflichtigen verwendet werden. Eine Rückforderung hat auch dann zu unterbleiben, wenn die Maßnahmen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, des Bausparkassengesetzes durch oder für im Absatz 2, genannte Personen gesetzt werden. Dem Finanzamt ist die Höhe der zurückgezahlten Steuererstattung mitzuteilen. Die Mitteilung hat im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Meldung und das Verfahren des Datenträgeraustausches und der automationsunterstützten Datenübermittlung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich die Bausparkasse einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.
    3. Ziffer 3
      Beiträge gemäß Paragraph 93, Absatz 3, BWG zurückgezahlt werden.
  2. Absatz 8Einkommensteuer(Lohnsteuer)erstattungen und Rückforderungsansprüche, die sich auf Grund der Absatz eins bis 7 ergeben, gelten als Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung.
  3. Absatz 9Erstattungsbeträge, die keine vollen Centbetrag ergeben, sind auf volle Cent abzurunden oder aufzurunden. Hiebei sind Beträge unter 0,5 Cent abzurunden, Beträge ab 0,5 Cent aufzurunden.
  4. Absatz 10Sobald das Guthaben aus dem Bausparvertrag ganz oder zum Teil zurückgezahlt wird oder die Ansprüche aus dem Bausparvertrag als Sicherstellung dienen, kann der Bausparvertrag nicht mehr die Grundlage für eine Steuererstattung bilden, wobei es unmaßgeblich ist, ob eine Rückforderung im Sinne der Absatz 7 bis 9 zu erfolgen hat. Dies gilt auch, wenn dem Steuerpflichtigen nach Ablauf von sechs Jahren seit Vertragsabschluß in einem der folgenden Kalenderjahre keine Steuer mehr zu erstatten war.

Anmerkung

ÜR: Art. 79 Abs. 2, BGBl. I Nr. 135/2009

Schlagworte

Einkommensteuerausstattung, Lohnsteuerausstattung, Partner, Ehepartner

Im RIS seit

27.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2017

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40174061

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P108/NOR40174061

Navigation im Suchergebnis