Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1988 § 106a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 106a

Inkrafttretensdatum

31.12.2016

Außerkrafttretensdatum

14.08.2018

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum:
Abs. 2 und 3: ab 1.1.2017 (Veranlagungsjahr 2017) vgl. § 124b Z 320

Text

Kinderfreibetrag

Paragraph 106 a,
  1. Absatz einsFür ein Kind im Sinne des Paragraph 106, Absatz eins, steht auf Antrag ein Kinderfreibetrag zu. Dieser beträgt
    • Strichaufzählung
      440 Euro jährlich, wenn er von einem Steuerpflichtigen geltend gemacht wird;
    • Strichaufzählung
      300 Euro jährlich pro Steuerpflichtigem, wenn er für dasselbe Kind von zwei (Ehe-) Partnern, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einem gemeinsamen Haushalt leben, geltend gemacht wird,
    • Strichaufzählung
      300 Euro jährlich pro Steuerpflichtigem, wenn einem anderen nicht im selben Haushalt lebenden Steuerpflichtigen für dasselbe Kind ein Kinderfreibetrag nach Absatz 2, zusteht.
  2. Absatz 2Für ein Kind im Sinne des Paragraph 106, Absatz 2, ist bei Steuerpflichtigen, denen der Unterhaltsabsetzbetrag gewährt wird, von Amts wegen ein Kinderfreibetrag in Höhe von 300 Euro jährlich zu berücksichtigen. In diesem Fall kann für dasselbe Kind ein Kinderfreibetrag gemäß Absatz eins, in Höhe von 300 Euro nur von jenem Steuerpflichtigen beantragt werden, der mehr als sechs Monate Anspruch auf einen Kinderabsetzbetrag nach Paragraph 33, Absatz 3, hat.
  3. Absatz 3Für ein Kind im Sinne des Paragraph 106, Absatz eins, ist bei Alleinerziehenden, denen der Alleinerzieherabsetzbetrag gewährt wird, von Amts wegen ein Kinderfreibetrag in Höhe von 300 Euro jährlich zu berücksichtigen. Wird für dieses Kind kein Kinderfreibetrag gemäß Absatz 2, erster Satz berücksichtigt, kann von Alleinerziehenden für dieses Kind ein Kinderfreibetrag gemäß Absatz eins, in Höhe von 440 Euro beantragt werden.
  4. Absatz 4Der Kinderfreibetrag wird im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer berücksichtigt. In der Steuererklärung ist die Versicherungsnummer (Paragraph 31, ASVG) oder die persönliche Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (Paragraph 31 a, ASVG) jedes Kindes, für das ein Kinderfreibetrag geltend gemacht wird, anzuführen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016

Im RIS seit

17.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2018

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40190144

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