Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1988 § 106

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 106

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 1 und 2
ab 1.1.2009
§ 124b Z 157

Text

Kinder, (Ehe)Partnerschaften

§ 106.
  1. Absatz einsAls Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 zusteht.
  2. Absatz 2Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch Kinder, für die dem Steuerpflichtigen mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 zusteht.
  3. Absatz 3(Ehe)Partner ist eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit der er mit mindestens einem Kind (Abs. 1) in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt.
  4. Absatz 4Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 sind die Abs. 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung

ÜR: Z 30 (Anm.: dok. Art. I), BGBl. Nr. 312/1992

Schlagworte

Ehepartnerschaft, Partnerschaft, Ehepartner, Partner

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2010

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40104915

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P106/NOR40104915

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