Inhaber von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen
§ 105. Den Inhabern von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen ist ein besonderer Freibetrag von 10 920 S jährlich bei Berechnung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) abzuziehen. Paragraph 105, Den Inhabern von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen ist ein besonderer Freibetrag von 10 920 S jährlich bei Berechnung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) abzuziehen.