Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1988 § 104

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 104

Inkrafttretensdatum

27.06.2001

Außerkrafttretensdatum

14.08.2015

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 1
ab 1.1.2002 (Veranlagungsjahr 2002)
§ 124b Z 59 idF BGBl. I Nr. 59/2001
zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 124b Z 292

Text

Landarbeiterfreibetrag

Paragraph 104,
  1. Absatz einsVon den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der Land- und Forstarbeiter ist bei der Berechnung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) ein besonderer Freibetrag (Landarbeiterfreibetrag) von jährlich 171 Euro abzuziehen.
  2. Absatz 2Land- und Forstarbeiter sind Arbeitnehmer, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Paragraph 21,) ausschließlich oder überwiegend körperlich tätig sind und der Pensionsversicherung der Arbeiter unterliegen oder nach den Merkmalen ihres Dienstverhältnisses unterliegen würden; Arbeitnehmer, die der Pensionsversicherung der Angestellten unterliegen oder nach den Merkmalen ihres Dienstverhältnisses unterliegen würden, haben keinen Anspruch auf einen Landarbeiterfreibetrag.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001

Schlagworte

Landarbeiter

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2015

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40018904

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P104/NOR40018904

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