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Einkommensteuergesetz 1988 § 102

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 102

Inkrafttretensdatum

01.04.2009

Außerkrafttretensdatum

31.03.2012

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 3
ab 1.1.2009 (Veranlagungsjahr 2009)
§ 124b Z 149 idF BGBl. I Nr. 26/2009

Text

Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger

Paragraph 102,
  1. Absatz einsZur Einkommensteuer sind zu veranlagen:
    1. Ziffer eins
      Einkünfte eines beschränkt Steuerpflichtigen, von denen kein Steuerabzug vom Arbeitslohn, vom Kapitalertrag oder nach den Paragraphen 99 bis 101 vorzunehmen ist.
    2. Ziffer 2
      Steuerabzugspflichtige Einkünfte eines beschränkt Steuerpflichtigen, die
      • Strichaufzählung
        zu den Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebes,
      • Strichaufzählung
        zu den Einkünften aus der Beteiligung an einem Unternehmen als stiller Gesellschafter oder
      • Strichaufzählung
        zu den Gewinnanteilen gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 2,
      gehören.
    3. Ziffer 3
      Einkünfte, von denen eine Lohnsteuer nach Paragraph 70, Absatz 2, oder eine Abzugssteuer nach Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins,, 3, 4, 5 oder 6 zu erheben ist, über Antrag des beschränkt Steuerpflichtigen. Dabei dürfen in den Fällen des Paragraph 70, Absatz 2, Ziffer 2, Werbungskosten sowie in den Fällen des Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins, Betriebsausgaben nicht abgezogen werden, wenn sie ohne Beibringung eines inländischen Besteuerungsnachweises an Personen geleistet wurden, die hiemit der beschränkten Steuerpflicht unterliegen und die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe gegenüber der Republik Österreich ansässig sind. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraumes gestellt werden.
    Erfolgt eine Veranlagung nach den Ziffer eins bis 3, bleiben jene Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei der Veranlagung außer Ansatz, von denen Lohnsteuer im Ausmaß von 20% des vollen Betrages einzubehalten war, sofern nicht ein Antrag auf Veranlagung dieser Einkünfte nach Ziffer 3, gestellt worden ist. Bei der Veranlagung der steuerabzugspflichtigen Einkünfte nach Ziffer 2 und 3 sind die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge anzurechnen.
  2. Absatz 2Bei der Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Betriebsausgaben (Paragraph 4, Absatz 4,) oder Werbungskosten (Paragraph 16,) dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie mit diesen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
    2. Ziffer 2
      Sonderausgaben (Paragraph 18,) sind abzugsfähig, wenn sie sich auf das Inland beziehen. Der Verlustabzug (Paragraph 18, Absatz 6 und 7) steht nur für Verluste zu, die in inländischen Betriebsstätten entstanden sind, die der Erzielung von Einkünften im Sinne von Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 dienen, oder für Verluste, die aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des ersten Satzes des Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 3, stammen. Er kann nur insoweit berücksichtigt werden, als er die nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Einkünfte überstiegen hat.
    3. Ziffer 3
      Die Paragraphen 34,, 35, 38, 41 und 105 sind nicht anwendbar.
  3. Absatz 3Die Einkommensteuer ist bei beschränkt Steuerpflichtigen gemäß Paragraph 33, Absatz eins, mit der Maßgabe zu berechnen, dass dem Einkommen ein Betrag von 9 000 Euro hinzuzurechnen ist. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn angesetzte Absetzbeträge sind zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004,)

Anmerkung

ÜR: § 124b Z 134

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2012

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40104914

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P102/NOR40104914

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