Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Einkommensteuergesetz 1988 § 100

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 100

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Höhe und Einbehaltung der Steuer

Paragraph 100,
  1. Absatz einsDie Abzugsteuer gemäß Paragraph 99, beträgt 20%, bei Einkünften gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 6 und 7 jedoch 27,5%. In den Fällen des Paragraph 99, Absatz 2, Ziffer 2, beträgt die Abzugsteuer 25%.
  2. Absatz eins aDer Schuldner (Paragraph 100, Absatz 2, zweiter Satz) kann bei inländischen Einkünften gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 6 und 7 stets eine Abzugsteuer in Höhe von 25% einbehalten, wenn der Schuldner der Abzugsteuer (Paragraph 100, Absatz 2, erster Satz) eine Körperschaft im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ist.
  3. Absatz 2Schuldner der Abzugsteuer ist der Empfänger der Einkünfte gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Der Schuldner dieser Einkünfte (in den Fällen des Paragraph 99, Absatz 3, die zum Steuerabzug zugelassene Person) haftet für die Einbehaltung und Abfuhr der Steuerabzugsbeträge im Sinne des Paragraph 99,
  4. Absatz 3Dem Empfänger der Einkünfte ist die Abzugsteuer ausnahmsweise vorzuschreiben, wenn
    1. Ziffer eins
      der Schuldner die geschuldeten Beträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat und die Haftung nach Absatz 2, nicht oder nur erschwert durchsetzbar wäre oder
    2. Ziffer 2
      der Empfänger weiß, daß der Schuldner (in den Fällen des Paragraph 99, Absatz 3, die zum Steuerabzug zugelassene Person) die einbehaltene Abzugsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt.
  5. Absatz 4Der Steuerabzug ist vom Schuldner vorzunehmen,
    1. Ziffer eins
      bei Einkünften im Sinne des Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins,, 3, 4, 5 und 7 in jenem Zeitpunkt, in dem sie dem Empfänger zufließen,
    2. Ziffer 2
      bei Einkünften im Sinne des Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 2, am Tag nach Aufstellung des Jahresabschlusses, in dem der Gewinnanteil ermittelt wird,
    3. Ziffer 3
      bei Einkünften im Sinne des Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5, innerhalb von vier Monaten, nach Abschluss des Geschäftsjahres des ausländischen Immobilienfonds.

Im RIS seit

15.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2022

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40178331

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P100/NOR40178331

Navigation im Suchergebnis