Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1988 § 100

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 100

Inkrafttretensdatum

31.12.2005

Außerkrafttretensdatum

23.05.2007

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Höhe und Einbehaltung der Steuer

Paragraph 100, (1) Die Abzugsteuer gemäß Paragraph 99, beträgt generell 20% und 25% bei Einkünften gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 6,

  1. Absatz 2Schuldner der Abzugsteuer ist der Empfänger der Einkünfte gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Der Schuldner dieser Einkünfte (in den Fällen des Paragraph 99, Absatz 3, die zum Steuerabzug zugelassene Person) haftet für die Einbehaltung und Abfuhr der Steuerabzugsbeträge im Sinne des Paragraph 99,
  2. Absatz 3Dem Empfänger der Einkünfte ist die Abzugsteuer ausnahmsweise vorzuschreiben, wenn
    1. Ziffer eins
      der Schuldner die geschuldeten Beträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat oder
    2. Ziffer 2
      der Empfänger weiß, daß der Schuldner (in den Fällen des Paragraph 99, Absatz 3, die zum Steuerabzug zugelassene Person) die einbehaltene Abzugsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt.
  3. Absatz 4Der Steuerabzug ist vom Schuldner vorzunehmen,
    1. Ziffer eins
      bei Einkünften im Sinne des Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins,, 3, 4 und 5 in jenem Zeitpunkt, in dem sie dem Empfänger zufließen,
    2. Ziffer 2
      bei Einkünften im Sinne des Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 2, am Tag nach Aufstellung des Jahresabschlusses, in dem der Gewinnanteil ermittelt wird,
    3. Ziffer 3
      bei Einkünften im Sinne des Paragraph 98, Ziffer 5, innerhalb von vier Monaten, nach Abschluss des Geschäftsjahres des ausländischen Immobilienfonds.

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40072118

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P100/NOR40072118

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