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Einkommensteuergesetz 1988 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

29.12.2007

Außerkrafttretensdatum

31.03.2009

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1.1.2007 (Veranlagungsjahr 2007)
§ 124b Z 137 idF BGBl. I Nr. 24/2007
Abs. 7
ab 1.1.2007 (Veranlagungsjahr 2007)
§ 124b Z 141 idF BGBl. I Nr. 99/2007
Inkrafttreten: Abs. 5 Z 2
ab 1.1.2008 (Veranlagungsjahr 2008)
§ 124b Z 141 idF BGBl. I Nr. 99/2007

Text

Freibetrag für investierte Gewinne

Paragraph 10, (1) Natürliche Personen, die den Gewinn eines Betriebes gemäß Paragraph 4, Absatz 3, ermitteln, können bei der Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren körperlichen Anlagegütern oder von Wertpapieren gemäß Paragraph 14, Absatz 7, Ziffer 4, einen Freibetrag für investierte Gewinne bis zu 10 % des Gewinnes, ausgenommen Übergangsgewinne (Paragraph 4, Absatz 10,) und Veräußerungsgewinne (Paragraph 24,), höchstens jedoch 100 000 Euro gewinnmindernd geltend machen. Der Höchstbetrag von 100 000 Euro steht jedem Steuerpflichtigen im Kalenderjahr nur einmal zu. Der Freibetrag für investierte Gewinne kann nur im Jahr der Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden und ist mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten begrenzt. Die Absetzung für Abnutzung (Paragraphen 7 und 8) wird dadurch nicht berührt.

  1. Absatz 2Bei Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind und die ihren Gewinn gemäß Paragraph 4, Absatz 3, ermitteln, können nur die Gesellschafter den Freibetrag für investierte Gewinne im Sinne des Absatz eins, in Anspruch nehmen. Der Freibetrag für investierte Gewinne, höchstens jedoch der Höchstbetrag von 100 000 Euro (Absatz eins,), ist bei den Mitunternehmern mit einem der Gewinnbeteiligung entsprechenden Teilbetrag anzusetzen. Hält der Mitunternehmer die Beteiligung im Betriebsvermögen eines Betriebes, für den der Freibetrag für investierte Gewinne nach Absatz eins, geltend gemacht werden kann, kann er nur bei Ermittlung des Gewinnes des Betriebes berücksichtigt werden. Eine Berücksichtigung kommt nur in Betracht, wenn auch der Gewinn aus der Mitunternehmerschaft durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt worden ist.
  2. Absatz 3Der Freibetrag für investierte Gewinne kann nur zu Lasten des Gewinnes jenes Betriebes geltend gemacht werden, in dem
    1. Ziffer eins
      im Falle der Anschaffung oder Herstellung abnutzbarer Anlagegüter diese
      1. Litera a
        eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben und
      2. Litera b
        in einer Betriebsstätte im Inland oder im übrigen EU/EWR-Raum verwendet werden, die der Erzielung von Einkünften im Sinne von Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 dient. Dabei gelten Wirtschaftsgüter, die auf Grund einer entgeltlichen Überlassung überwiegend außerhalb des EU/EWR-Raumes eingesetzt werden, nicht als in einer Betriebsstätte im EU/EWR-Raum verwendet.
    2. Ziffer 2
      im Falle der Anschaffung von Wertpapieren gemäß Paragraph 14, Absatz 7, Ziffer 4, diese dem Anlagevermögen ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre gewidmet werden, vorbehaltlich Absatz 5, Ziffer 2,
  3. Absatz 4Für folgende Wirtschaftsgüter kann ein Freibetrag für investierte Gewinne nicht gewinnmindernd geltend gemacht werden:
    • Strichaufzählung
      Gebäude und Herstellungsaufwendungen eines Mieters oder sonstigen Nutzungsberechtigten auf ein Gebäude.
    • Strichaufzählung
      Personen- und Kombinationskraftfahrzeuge, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80 % der gewerblichen Personenbeförderung dienen.
    • Strichaufzählung
      Luftfahrzeuge.
    • Strichaufzählung
      Geringwertige Wirtschaftgüter, die gemäß Paragraph 13, abgesetzt werden.
    • Strichaufzählung
      Gebrauchte Wirtschaftsgüter.
    • Strichaufzählung
      Wirtschaftsgüter, die von einem Unternehmen erworben werden, das unter beherrschendem Einfluss des Steuerpflichtigen steht.
    • Strichaufzählung
      Wirtschaftsgüter, für die der Forschungsfreibetrag gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4, oder Ziffer 4 b, oder die Forschungsprämie gemäß Paragraph 108 c, in Anspruch genommen wurde.
  4. Absatz 5Scheiden Wirtschaftsgüter, für die der Freibetrag für investierte Gewinne geltend gemacht worden ist, vor Ablauf der Frist von vier Jahren aus dem Betriebsvermögen aus oder werden in eine Betriebsstätte außerhalb des EU/EWR-Raumes verbracht, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Der Freibetrag für investierte Gewinne ist insoweit gewinnerhöhend anzusetzen. Der gewinnerhöhende Ansatz hat im Jahr des Ausscheidens oder des Verbringens zu erfolgen.
    2. Ziffer 2
      Im Fall des Ausscheidens von Wertpapieren gemäß Paragraph 14, Absatz 7, Ziffer 4, unterbleibt insoweit der gewinnerhöhende Ansatz, als im Jahr des Ausscheidens begünstigte Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatz 3, Ziffer eins,, die die Voraussetzungen für den Freibetrag erfüllen, angeschafft oder hergestellt werden (Ersatzbeschaffung). Auf den Fristenlauf des angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgutes wird die Behaltedauer des ausgeschiedenen Wertpapiers angerechnet. Die Frist kann jedoch nicht vor jenem Zeitpunkt enden, zu dem die Frist für das ausgeschiedene Wertpapier geendet hätte. Soweit Wirtschaftsgüter der Ersatzbeschaffung dienen, kann ein Freibetrag nicht in Anspruch genommen werden.
    Im Falle des Ausscheidens eines Wirtschaftsgutes infolge höherer Gewalt oder behördlichen Eingriffs unterbleibt der gewinnerhöhende Ansatz.
  5. Absatz 6Im Falle der Übertragung eines Betriebes ist der gewinnerhöhende Ansatz (Absatz 5,) beim Rechtsnachfolger vorzunehmen. Im Falle des Wechsels der Gewinnermittlungsart oder im Falle der Übertragung eines Betriebes ist der gewinnerhöhende Ansatz nur dann vorzunehmen, wenn die Wirtschaftsgüter, für die der Freibetrag für investierte Gewinne geltend gemacht worden ist, vor Ablauf der Frist ausscheiden oder verbracht (Absatz 5,) werden.
  6. Absatz 7Voraussetzungen für die Geltendmachung des Freibetrages für investierte Gewinne sind:
    1. Ziffer eins
      Der Freibetrag für investierte Gewinne wird in der Steuererklärung an der dafür vorgesehenen Stelle getrennt hinsichtlich körperlicher Wirtschaftsgüter und Wertpapiere ausgewiesen. Eine Berichtigung einer unrichtigen oder unterlassenen Eintragung ist bis zum Eintritt der Rechtskraft des betreffenden Einkommensteuer oder Feststellungsbescheides (Paragraph 188, der Bundesabgabenordnung) möglich.
    2. Ziffer 2
      Der Freibetrag für investierte Gewinne wird im Anlageverzeichnis (Paragraph 7, Absatz 3,) bei den jeweiligen Wirtschaftsgütern ausgewiesen. Wertpapiere gemäß Paragraph 14, Absatz 7, Ziffer 4,, für die ein Freibetrag in Anspruch genommen wird, sind in ein gesondertes Verzeichnis aufzunehmen, das der Abgabenbehörde auf Verlangen vorzulegen ist.

Schlagworte

Anschaffungskosten, Anschaffungstag

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2009

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40093337

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P10/NOR40093337

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