Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1988 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

27.06.2006

Außerkrafttretensdatum

23.05.2007

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1.1.2007 (Veranlagungsjahr 2007)
§ 124b Z 135 idF BGBl. I Nr. 101/2006

Text

Freibetrag für investierte Gewinne

Paragraph 10, (1) Natürliche Personen, die den Gewinn eines Betriebes gemäß Paragraph 4, Absatz 3, ermitteln, können bei der Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren körperlichen Anlagegütern oder von Wertpapieren gemäß Paragraph 14, Absatz 5, Ziffer 4, einen Freibetrag für investierte Gewinne bis zu 10 % des Gewinnes, ausgenommen Übergangsgewinne (Paragraph 4, Absatz 10,) und Veräußerungsgewinne (Paragraph 24,), höchstens jedoch 100 000 Euro gewinnmindernd geltend machen. Der Höchstbetrag von 100 000 Euro steht jedem Steuerpflichtigen im Kalenderjahr nur einmal zu. Der Freibetrag für investierte Gewinne kann nur im Jahr der Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden und ist mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten begrenzt. Die Absetzung für Abnutzung (Paragraphen 7 und 8) wird dadurch nicht berührt.

  1. Absatz 2Bei Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind und die ihren Gewinn gemäß Paragraph 4, Absatz 3, ermitteln, können nur die Gesellschafter den Freibetrag für investierte Gewinne im Sinne des Absatz eins, in Anspruch nehmen. Der Freibetrag für investierte Gewinne, höchstens jedoch der Höchstbetrag von 100 000 Euro (Absatz eins,), ist bei den Mitunternehmern mit einem der Gewinnbeteiligung entsprechenden Teilbetrag anzusetzen. Der Freibetrag für investierte Gewinne kann insoweit nicht geltend gemacht werden, als der Mitunternehmer die Beteiligung in einem Betriebsvermögen eines Betriebes hält, für den der Freibetrag für investierte Gewinne nach Absatz eins, geltend gemacht werden kann, oder dem ein Gewinnanteil zugeht, der durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt wurde.
  2. Absatz 3Der Freibetrag für investierte Gewinne kann nur zu Lasten des Gewinnes jenes Betriebes geltend gemacht werden, in dem
    1. Ziffer eins
      im Falle der Anschaffung oder Herstellung abnutzbarer Anlagegüter diese
      1. Litera a
        eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben und
      2. Litera b
        in einer Betriebsstätte im Inland oder im übrigen EU/EWR-Raum verwendet werden, die der Erzielung von Einkünften im Sinne von Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 dient. Dabei gelten Wirtschaftsgüter, die auf Grund einer entgeltlichen Überlassung überwiegend außerhalb des EU/EWR-Raumes eingesetzt werden, nicht als in einer Betriebsstätte im EU/EWR-Raum verwendet.
    2. Ziffer 2
      im Falle der Anschaffung von Wertpapieren gemäß Paragraph 14, Absatz 5, Ziffer 4, diese dem Anlagevermögen ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre gewidmet werden, vorbehaltlich Absatz 5, Ziffer 2,
  3. Absatz 4Für folgende Wirtschaftsgüter kann ein Freibetrag für investierte Gewinne nicht gewinnmindernd geltend gemacht werden:
    • Strichaufzählung
      Gebäude.
    • Strichaufzählung
      Personen- und Kombinationskraftfahrzeuge, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80 % der gewerblichen Personenbeförderung dienen.
    • Strichaufzählung
      Luftfahrzeuge.
    • Strichaufzählung
      Geringwertige Wirtschaftgüter, die gemäß Paragraph 13, abgesetzt werden.
    • Strichaufzählung
      Gebrauchte Wirtschaftsgüter.
    • Strichaufzählung
      Wirtschaftsgüter, die von einem Unternehmen erworben werden, das unter beherrschendem Einfluss des Steuerpflichtigen steht.
    • Strichaufzählung
      Wirtschaftsgüter, für die der Forschungsfreibetrag gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4, oder Ziffer 4 b, in Anspruch genommen wurde.
  4. Absatz 5Scheiden Wirtschaftsgüter, für die der Freibetrag für investierte Gewinne geltend gemacht worden ist, vor Ablauf der Frist aus dem Betriebsvermögen aus oder werden in eine Betriebsstätte außerhalb des EU/EWR-Raumes verbracht, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Der Freibetrag für investierte Gewinne ist insoweit gewinnerhöhend anzusetzen. Der gewinnerhöhende Ansatz hat im Jahr des Ausscheidens oder des Verbringens zu erfolgen.
    2. Ziffer 2
      Im Falle des Ausscheidens von Wertpapieren gemäß Paragraph 14, Absatz 5, Ziffer 4, unterbleibt insoweit der gewinnerhöhende Ansatz, als im Jahr des Ausscheidens begünstigte Wirtschaftsgüter, die die Voraussetzungen für den Freibetrag für investierte Gewinne erfüllen, angeschafft oder hergestellt werden. Die Frist von vier Jahren wird dadurch nicht unterbrochen.
    Im Falle des Ausscheidens eines Wirtschaftsgutes infolge höherer Gewalt oder behördlichen Eingriffs unterbleibt der gewinnerhöhende Ansatz.
  5. Absatz 6Im Falle der Übertragung eines Betriebes ist der gewinnerhöhende Ansatz (Absatz 5,) beim Rechtsnachfolger vorzunehmen. Im Falle des Wechsels der Gewinnermittlungsart oder im Falle der Übertragung eines Betriebes ist der gewinnerhöhende Ansatz nur dann vorzunehmen, wenn die Wirtschaftsgüter, für die der Freibetrag für investierte Gewinne geltend gemacht worden ist, vor Ablauf der Frist ausscheiden oder verbracht (Absatz 5,) werden.
  6. Absatz 7Voraussetzungen für die Geltendmachung des Freibetrages für investierte Gewinne sind:
    1. Ziffer eins
      Der Freibetrag für investierte Gewinne wird in der Steuererklärung an der dafür vorgesehenen Stelle ausgewiesen. Eine Berichtigung einer unrichtigen oder unterlassenen Eintragung ist bis zum Eintritt der Rechtskraft des betreffenden Einkommensteuer oder Feststellungsbescheides (Paragraph 188, der Bundesabgabenordnung) möglich.
    2. Ziffer 2
      Wirtschaftgüter, für die der Freibetrag für investierte Gewinne in Anspruch genommen wird, werden in einer Beilage zur Einkommensteuer- oder Feststellungserklärung (Paragraph 188, der Bundesabgabenordnung) des betreffenden Jahres ausgewiesen, spätestens jedoch wird die Beilage bis zum Eintritt der Rechtskraft des betreffenden Einkommensteuer oder Feststellungsbescheides (Paragraph 188, der Bundesabgabenordnung) übermittelt.

Schlagworte

Anschaffungskosten, Anschaffungstag

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40078681

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P10/NOR40078681

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