Bundesrecht konsolidiert

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Privilegien, Befreiungen und Immunitäten der INTELSAT Art. 13

Kurztitel

Privilegien, Befreiungen und Immunitäten der INTELSAT

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 312/1988

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 13

Inkrafttretensdatum

04.06.1988

Außerkrafttretensdatum

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

ARTIKEL 13

Beilegung von Streitigkeiten

Jede Streitigkeit zwischen der INTELSAT und einer Vertragspartei oder zwischen Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls, die nicht durch Verhandlungen oder sonstige vereinbarte Mittel beigelegt wird, ist zur endgültigen Entscheidung einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Gericht vorzulegen. Jede Streitpartei bestellt einen dieser Schiedsrichter innerhalb von sechzig (60) Tagen nach dem Tag, an dem eine Partei der anderen ihre Absicht mitgeteilt hat, die Streitigkeit einem Schiedsverfahren zu unterwerfen. Der dritte Schiedsrichter, der Obmann des Schiedsgerichts ist, wird von den beiden ersten Schiedsrichtern ausgewählt. Können sich die beiden ersten Schiedsrichter binnen sechzig (60) Tagen nach Bestellung des zweiten Schiedsrichters nicht auf den dritten Schiedsrichter einigen, so wird dieser vom Generalsekretär der Vereinten Nationen ausgewählt.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2015

Gesetzesnummer

10000967

Dokumentnummer

NOR12012396

Alte Dokumentnummer

N1198810464A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/312/A13/NOR12012396

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