Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzverordnung des BMLF § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMLF

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 301/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

24.06.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

LFDSV

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Grundsätze für die Übermittlung

Paragraph 9, (1) Der Auftraggeber hat Übermittlungen - unbeschadet des Paragraph 7, Absatz 5, - gemäß Paragraph 7, DSG schriftlich anzuordnen (Übermittlungsauftrag); der Übermittlungsauftrag kann als Einzel- oder Dauerauftrag erteilt werden.

  1. Absatz 2Im Übermittlungsauftrag ist anzugeben, auf Grund welcher Bestimmungen des Paragraph 7, DSG die Übermittlung zulässig ist. Gründet sich der Auftrag auf
    1. Ziffer eins
      Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, DSG, so bedarf dies einer Rechtsnorm, die die zu übermittelnden Datenarten, den Zweck der Übermittlung, die Betroffenenkreise und die Empfänger der Daten ausdrücklich bezeichnet;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, DSG, so bedarf dies einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Betroffenen, welche
      1. Litera a
        die zu übermittelnden Datenarten, Übermittlungsempfänger und Übermittlungszwecke zu bezeichnen hat und
      2. Litera b
        bei Vorformulierung durch den Auftraggeber deutlich lesbar zumindest in der Schriftgröße des übrigen Vereinbarungsinhaltes und von diesem erkennbar abgesetzt derart zu fassen ist, daß bei Anlegung einer Durchschnittsbetrachtung kein Zweifel daran besteht, daß der Unterzeichnende sich über den Inhalt seiner Erklärung im klaren war und
      3. Litera c
        einen ausdrücklichen Hinweis auf das Recht auf den jederzeit möglichen schriftlichen Widerruf samt allfälligen Rechtsfolgen zu enthalten hat;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, DSG, so hat der Auftraggeber zu veranlassen, daß im Anschluß an die anonymisierte Verarbeitung die Daten vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auftragsgemäß weiter verwendet werden;
    4. Ziffer 4
      Paragraph 7, Absatz 2, DSG, so hat der Auftraggeber auch darzulegen, durch welche gesetzliche Bestimmung dem Empfänger jene Aufgaben übertragen sind, zu deren Wahrnehmung die zu übermittelnden Daten eine wesentliche Voraussetzung bilden. Einem Ersuchen um Übermittlung ist nur zu entsprechen, wenn es auf einen Einzelfall oder eine Summe von Einzelfällen gerichtet ist;
    5. Ziffer 5
      Paragraph 7, Absatz 3, DSG, so
      1. Litera a
        dürfen andere Möglichkeiten, das berechtigte Interesse an der Übermittlung zu wahren, nicht vorliegen oder zumutbar erscheinen und
      2. Litera b
        muß das berechtigte Interesse an der Übermittlung die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegen.
  2. Absatz 3Einem Ersuchen um Übermittlung von Daten ist nur dann zu entsprechen, wenn die ersuchende Stelle an der Klärung der für die Beurteilung der Zulässigkeit der Übermittlung maßgeblichen Sach- und Rechtslage mitwirkt; auf diese Mitwirkungspflicht ist erforderlichenfalls hinzuweisen.
  3. Absatz 4Zur Übermittlung von Daten kann sich der Auftraggeber eines Dienstleisters bedienen. Absatz eins bis 3 sind sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 5Übermittlungen sind jedenfalls und so zu protokollieren, daß insbesondere Zweck, Rechtsgrundlage und Zeitpunkt der Übermittlung sowie Empfänger der Daten bestimmt oder bestimmbar sind.

Schlagworte

Einzelauftrag, Auftrag

Gesetzesnummer

10000940

Dokumentnummer

NOR12012188

Alte Dokumentnummer

N11988100856

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/301/P9/NOR12012188

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