(8)Absatz 8Wird ein Fehler festgestellt, so hat der Auftraggeber unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um das Schadensausmaß möglichst gering zu halten, dem Betroffenen unnötige Mühe zu sparen, die Fehlerbehebung einzuleiten, die Fehlerursache zu beheben und Folgefehler zu verhindern. Ist zu vermuten, daß die Fehlerursache im Tätigkeitsbereich des Dienstleisters liegt, ist dieser unverzüglich zu verständigen und zur Fehlerbehebung zu verpflichten.