Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzverordnung des BMLF § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMLF

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 301/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

24.06.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

LFDSV

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Grundsätze für die Verarbeitung

Paragraph 7, (1) Paragraph 6, Absatz 2 und 3 gelten für die Verarbeitung von Daten sinngemäß.

  1. Absatz 2Den Daten eines Aufgabengebietes ist bei jedem Verarbeiter nach Maßgabe der von ihm vorzunehmenden Verarbeitungsschritte ein gleichartiger und sensibilitätsadäquater Schutz zu gewähren. Die Daten und Programme sind vor Entstellung, Zerstörung und Verlust sowie gegen unbefugte Verwendung zu schützen.
  2. Absatz 3Der Auftraggeber hat durch schriftlich anzuordnende Datensicherheitsmaßnahmen (Paragraph 4,) die entsprechenden Sicherheitsstandards festzulegen, die bei der Verarbeitung einzuhalten sind.
  3. Absatz 4Werden Daten für verschiedene Aufgabengebiete mit Hilfe derselben technischen Einrichtungen oder im Netzwerkverbund verarbeitet, ist sicherzustellen, daß Übermittlungen von Daten verschiedener Aufgabengebiete zu ihrer technischen Verknüpfung unbeschadet weiterreichender gesetzlicher Geheimhaltungsvorschriften nur in den in Paragraph 7, DSG genannten Fällen erfolgen und daß jeder Auftraggeber nur über die in seine Zuständigkeit fallenden Daten verfügen kann.
  4. Absatz 5Daten dürfen nur auf Grund von schriftlichen Aufträgen des Auftraggebers verarbeitet werden. Soweit es zur Abwendung nicht wieder gutzumachender schwerwiegender Nachteile bei der Vollziehung unumgänglich ist, kann eine vorläufige mündliche Auftragserteilung erfolgen, welche binnen vier Wochen bei sonstiger Unwirksamkeit der Auftragserteilung und Verpflichtung zur Löschung der verarbeiteten Daten durch einen schriftlichen Auftrag zu bestätigen ist; Datenerfassungsunterlagen sind zu überprüfen und aufzubewahren.
  5. Absatz 6Die Vernichtung unbrauchbarer oder nicht mehr benötigter Datenträger ist vom Auftraggeber anzuordnen und zu überwachen. Die Verpflichtung trifft den Dienstleister, soweit sich die Datenträger in seiner Verfügungsgewalt befinden.
  6. Absatz 7Der Auftraggeber hat die Richtigkeit der Verarbeitungsergebnisse durch Stichproben oder sonst geeignete Methoden und Maßnahmen zu überprüfen.
  7. Absatz 8Wird ein Fehler festgestellt, so hat der Auftraggeber unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um das Schadensausmaß möglichst gering zu halten, dem Betroffenen unnötige Mühe zu sparen, die Fehlerbehebung einzuleiten, die Fehlerursache zu beheben und Folgefehler zu verhindern. Ist zu vermuten, daß die Fehlerursache im Tätigkeitsbereich des Dienstleisters liegt, ist dieser unverzüglich zu verständigen und zur Fehlerbehebung zu verpflichten.

Gesetzesnummer

10000940

Dokumentnummer

NOR12012183

Alte Dokumentnummer

N11988100836

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/301/P7/NOR12012183

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