Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzverordnung des BMLF § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMLF

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 301/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

24.06.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

LFDSV

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Grundsätze für die Ermittlung

Paragraph 6, (1) Die Ermittlung der Daten obliegt dem sachlich und örtlich zuständigen Auftraggeber (Paragraph eins, Absatz 2,). Er kann sich hiebei des Dienstleisters bedienen; dies ist nur mit Genehmigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zulässig und im jeweiligen Dienstleistungsvertrag festzulegen.

  1. Absatz 2Eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung für eine Ermittlung im Sinne des Paragraph 6, DSG liegt nur dann vor, wenn in dieser zumindest die zu ermittelnden Datenarten, die Betroffenenkreise und die Empfänger der Daten enthalten sind.
  2. Absatz 3Die Ermittlung von Daten stellt dann eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben dar, wenn andere Möglichkeiten, die gesetzlich übertragenen Aufgaben wahrzunehmen, nicht vorliegen oder sie auf Grund des zu erwartenden Aufwandes dem Auftraggeber aus Wirtschaftlichkeits- und Zweckmäßigkeitserwägungen nicht zumutbar erscheinen.
  3. Absatz 4Werden Daten beim Betroffenen selbst ermittelt, so ist dieser vor der Ermittlung darüber zu informieren, ob eine gesetzliche Verpflichtung zur Offenlegung seiner personenbezogenen Daten besteht oder ob die Ermittlung durch seine freiwillige Mitwirkung zustande kommt.
  4. Absatz 5Wird zur Ermittlung von Daten Amtshilfe in Anspruch genommen, so ist das Amtshilfeersuchen derart zu begründen, daß die ersuchte Stelle die Zulässigkeit der Übermittlung gemäß Paragraph 7, DSG beurteilen kann. Insbesondere sind jene gesetzlichen Bestimmungen anzuführen, die eine ausdrückliche Ermächtigung im Sinne des Absatz 2, enthalten oder die dem Auftraggeber jene Aufgaben übertragen, zu deren Wahrnehmung die zu ermittelnden Daten eine wesentliche Voraussetzung bilden.

Gesetzesnummer

10000940

Dokumentnummer

NOR12012181

Alte Dokumentnummer

N11988100826

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/301/P6/NOR12012181

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