(5)Absatz 5Wird zur Ermittlung von Daten Amtshilfe in Anspruch genommen, so ist das Amtshilfeersuchen derart zu begründen, daß die ersuchte Stelle die Zulässigkeit der Übermittlung gemäß § 7 DSG beurteilen kann. Insbesondere sind jene gesetzlichen Bestimmungen anzuführen, die eine ausdrückliche Ermächtigung im Sinne des Abs. 2 enthalten oder die dem Auftraggeber jene Aufgaben übertragen, zu deren Wahrnehmung die zu ermittelnden Daten eine wesentliche Voraussetzung bilden.Wird zur Ermittlung von Daten Amtshilfe in Anspruch genommen, so ist das Amtshilfeersuchen derart zu begründen, daß die ersuchte Stelle die Zulässigkeit der Übermittlung gemäß Paragraph 7, DSG beurteilen kann. Insbesondere sind jene gesetzlichen Bestimmungen anzuführen, die eine ausdrückliche Ermächtigung im Sinne des Absatz 2, enthalten oder die dem Auftraggeber jene Aufgaben übertragen, zu deren Wahrnehmung die zu ermittelnden Daten eine wesentliche Voraussetzung bilden.