Richtigstellung und Löschung
§ 14. (1) Rechtsverbindlich festgestellte Daten dürfen nur auf Grund einer Entscheidung des für die Feststellung zuständigen Organs richtiggestellt oder gelöscht werden.Paragraph 14, (1) Rechtsverbindlich festgestellte Daten dürfen nur auf Grund einer Entscheidung des für die Feststellung zuständigen Organs richtiggestellt oder gelöscht werden.
(2)Absatz 2Daten, die für Zwecke der Dokumentation oder der internen Kontrolle aufbewahrt werden, dürfen nicht richtiggestellt und vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht gelöscht werden; sie sind mit einem entsprechenden Vermerk betreffend ihre Unrichtigkeit oder die Unzulässigkeit ihrer Ermittlung oder Verarbeitung zu versehen.
(3)Absatz 3Eine logische Richtigstellung oder Löschung von Daten hat durch solche Maßnahmen zu erfolgen, die bei einer Abfrage die Unrichtigkeit der verarbeiteten Daten anzeigen und auf die richtigen Daten verweisen oder den Umstand der Löschung anzeigen.
(4)Absatz 4Durch geeignete technisch-organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, daß im Falle eines Rückgriffes auf zu Sicherungszwecken aufbewahrte Datenbestände allfällige Richtigstellungen und Löschungen wirksam bleiben.
(5)Absatz 5Das Verlangen des Betroffenen nach Verständigung von Empfängern, an die richtiggestellte oder gelöschte Daten vor Richtigstellung oder Löschung übermittelt worden sind, ist schriftlich an den Auftraggeber und unter Angabe seines berechtigten Interesses an dieser Verständigung zu stellen.