§ 13. Durch die §§ 11 und 12 werden besondere Regelungen des Auskunftsrechtes in Rechtsvorschriften des Bundes außerhalb des Datenschutzgesetzes nicht berührt. Paragraph 13, Durch die Paragraphen 11 und 12 werden besondere Regelungen des Auskunftsrechtes in Rechtsvorschriften des Bundes außerhalb des Datenschutzgesetzes nicht berührt.