Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzverordnung des BMLF § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMLF

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 301/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

24.06.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

LFDSV

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Grundsätze für die Überlassung

Paragraph 10, (1) Die in Paragraph 2, genannten Auftraggeber können unter den in Paragraph 13, DSG genannten Voraussetzungen Dienstleister in Anspruch nehmen.

  1. Absatz 2Der Auftraggeber hat dem Dienstleister die beabsichtigte Heranziehung eines weiteren Dienstleisters zu untersagen, wenn dies öffentliche Interessen verlangen oder zu befürchten ist, daß schutzwürdige Interessen des Betroffenen verletzt werden.
  2. Absatz 3Teilt die Datenschutzkommission dem Auftraggeber mit, daß der Inanspruchnahme eines Dienstleisters schutzwürdige Interessen Betroffener oder öffentliche Interessen entgegenstehen, so hat der Auftraggeber der Auffassung der Datenschutzkommission Rechnung zu tragen oder eine begründete Entscheidung über eine abweichende Vorgangsweise zu dokumentieren.

Gesetzesnummer

10000940

Dokumentnummer

NOR12012190

Alte Dokumentnummer

N11988100866

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/301/P10/NOR12012190

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