Grundsätze für die Überlassung
§ 10. (1) Die in § 2 genannten Auftraggeber können unter den in § 13 DSG genannten Voraussetzungen Dienstleister in Anspruch nehmen.Paragraph 10, (1) Die in Paragraph 2, genannten Auftraggeber können unter den in Paragraph 13, DSG genannten Voraussetzungen Dienstleister in Anspruch nehmen.
(2)Absatz 2Der Auftraggeber hat dem Dienstleister die beabsichtigte Heranziehung eines weiteren Dienstleisters zu untersagen, wenn dies öffentliche Interessen verlangen oder zu befürchten ist, daß schutzwürdige Interessen des Betroffenen verletzt werden.
(3)Absatz 3Teilt die Datenschutzkommission dem Auftraggeber mit, daß der Inanspruchnahme eines Dienstleisters schutzwürdige Interessen Betroffener oder öffentliche Interessen entgegenstehen, so hat der Auftraggeber der Auffassung der Datenschutzkommission Rechnung zu tragen oder eine begründete Entscheidung über eine abweichende Vorgangsweise zu dokumentieren.