Bundesrecht konsolidiert

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Bienenseuchengesetz § 9

Kurztitel

Bienenseuchengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 290/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.07.1988

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 9,
  1. Absatz einsWenn innerhalb von zwei Monaten nach Durchführung der angeordneten Heil- und Desinfektionsverfahren weitere Erkrankungen nicht vorgekommen sind, so hat die Schlußrevision zu erfolgen. Hiebei ist der befallene Bienenstand auf seinen seuchenfreien Zustand zu untersuchen. Mit der Schlußrevision ist der Amtstierarzt von der Behörde zu beauftragen, zu seiner Unterstützung können Sachverständige herangezogen werden.
  2. Absatz 2Wird bei der Schlußrevision der Bienenstand als seuchenfrei festgestellt, so sind die Sperrmaßnahmen aufzuheben. Die Seuche ist als erloschen zu erklären.
  3. Absatz 3Wenn die Schlußrevision in die Zeit nach Einwinterung der Bienenvölker fiele, so hat sie erst im nächsten Frühjahr nach Beginn des Brutgeschäftes zu erfolgen.
  4. Absatz 4Nach Durchführung der angeordneten Heil- und Desinfektionsverfahren kann die Behörde die Sperre zum Zwecke der Wanderung innerhalb einer Frist von zwei Monaten aufheben. Die Schlußrevision hat in diesem Fall nach Beendigung der Wanderung zu erfolgen.
  5. Absatz 5Vom Erlöschen der Seuche hat die Behörde jene Stellen zu verständigen, denen sie den Ausbruch mitgeteilt hat.

Schlagworte

Heilverfahren

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017

Gesetzesnummer

10010539

Dokumentnummer

NOR12134539

Alte Dokumentnummer

N8198813232H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/290/P9/NOR12134539

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