Bundesrecht konsolidiert

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Bienenseuchengesetz § 3a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bienenseuchengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 290/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3a

Inkrafttretensdatum

01.08.2005

Außerkrafttretensdatum

30.06.2024

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 3 a,
  1. Absatz einsBei Auftreten von Bösartiger Faulbrut (Amerikanischer Faulbrut) der Honigbienen hat die Bezirksverwaltungsbehörde durch Verordnung um den betroffenen Standort eine Zone mit einem Radius von 3 km festzulegen, in dem alle Bienenvölker als verdächtig im Sinne des Paragraph 4, gelten. Ergibt sich die Zuständigkeit zweier oder mehrerer Behörden, so haben diese einvernehmlich vorzugehen. Diese Verordnung ist durch Anschlag an der Amtstafel bekanntzumachen.
  2. Absatz 2In der Zone gemäß Absatz eins, gelten folgende Bestimmungen:
    1. Ziffer eins
      Bienenvölker dürfen aus der Zone nicht ausgebracht und nur mit Bewilligung der Behörde in die Zone eingebracht werden.
    2. Ziffer 2
      Alle Besitzer haben die Anzahl und den Standort ihrer Bienenvölker unverzüglich bei der Behörde zu melden.
  3. Absatz 3Die nach Absatz eins, erlassene Verordnung ist im Falle des Erlöschens der Seuche nach Abschluß der Schlußrevision gemäß Paragraph 9 und Beendigung aller sonstigen, erforderlichen Kontrollen aufzuheben.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2005

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

10010539

Dokumentnummer

NOR40066026

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/290/P3a/NOR40066026

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