Bundesrecht konsolidiert

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Übereinkommen (Nr. 160) über Arbeitsstatistiken Art. 21

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 160) über Arbeitsstatistiken

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 242/1988

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 21

Inkrafttretensdatum

03.06.1988

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 21

Ziffer eins Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum ersten Mal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein.

Ziffer 2 Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Maßgabe dieses Artikels kündigen.

Ziffer 3 Ein Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann nach Anhörung der in Betracht kommenden repräsentativen Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer nach Ablauf von fünf Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum ersten Mal in Kraft getreten ist, durch eine Erklärung an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes seine Übernahme der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen für einen oder mehrere der Artikel von Teil römisch II widerrufen, vorausgesetzt, daß es die übernommenen Verpflichtungen für mindestens einen dieser Artikel aufrechterhält. Der Widerruf wird erst ein Jahr nach der Eintragung wirksam.

Ziffer 4 Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des in Absatz 3 dieses Artikels genannten Zeitraumes von fünf Jahren von dem in diesem Absatz vorgesehenen Widerrufsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren durch die Artikel von Teil römisch II gebunden, für die es die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen übernommen hat. In der Folge kann es die übernommenen Verpflichtungen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von fünf Jahren nach Maßgabe dieses Artikels widerrufen.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2016

Gesetzesnummer

10008652

Dokumentnummer

NOR12103282

Alte Dokumentnummer

N6198810257Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/242/A21/NOR12103282

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