Bundesrecht konsolidiert

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Übereinkommen (Nr. 160) über Arbeitsstatistiken Art. 14

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 160) über Arbeitsstatistiken

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 242/1988

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 14

Inkrafttretensdatum

03.06.1988

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 14

Ziffer eins Es sind Statistiken der berufsbedingten Schädigungen in einer für das gesamte Land repräsentativen Weise zusammenzustellen; sie haben, soweit möglich, alle Wirtschaftszweige zu erfassen.

Ziffer 2 Es sind, soweit wie möglich, Statistiken der Berufskrankheiten, für alle Wirtschaftszweige in einer für das gesamte Land repräsentativen Weise zusammenzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2016

Gesetzesnummer

10008652

Dokumentnummer

NOR12103267

Alte Dokumentnummer

N6198810250Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/242/A14/NOR12103267

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