Artikel 14
1.Ziffer eins Es sind Statistiken der berufsbedingten Schädigungen in einer für das gesamte Land repräsentativen Weise zusammenzustellen; sie haben, soweit möglich, alle Wirtschaftszweige zu erfassen.
2.Ziffer 2 Es sind, soweit wie möglich, Statistiken der Berufskrankheiten, für alle Wirtschaftszweige in einer für das gesamte Land repräsentativen Weise zusammenzustellen.