Bundesrecht konsolidiert

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Ehrengaben- und Hilfsfondsgesetz § 2

Kurztitel

EhrengabenNächster Suchbegriff- und Vorheriger SuchbegriffHilfsfondsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 197/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

22.04.1988

Außerkrafttretensdatum

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsEhrengaben gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 3 sind im Laufe des Jahres 1988 durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales von Amts wegen zu gewähren.
  2. Absatz 2Ehrengaben nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 werden nur auf Ansuchen gewährt. Die Ansuchen sind bis längstens 31. Dezember 1988 bei sonstigem Ausschluß beim zuständigen Landeshauptmann einzubringen. Dieser hat die Voraussetzungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 zu überprüfen und das Ansuchen samt Beurteilung dem Bundesminister für Arbeit und Soziales zuzuleiten. Die Zuständigkeit des Landeshauptmannes richtet sich nach dem Wohnsitz des Antragstellers. Von Personen, die ihren dauernden Aufenthalt im Ausland haben, ist das Ansuchen bei der österreichischen Vertretungsbehörde, in deren Bereich der Antragsteller seinen Aufenthalt hat, oder beim Landeshauptmann von Wien einzubringen.
  3. Absatz 3Der Vorschrift des Absatz 2, wird auch durch die Einbringung bei einer nicht zuständigen Behörde oder einem Sozialversicherungsträger entsprochen. Das Ansuchen ist unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2018

Gesetzesnummer

10004549

Dokumentnummer

NOR12049435

Alte Dokumentnummer

N3198810126A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/197/P2/NOR12049435

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