(2)Absatz 2Ehrengaben nach § 1 Abs. 1 Z 4 und 5 werden nur auf Ansuchen gewährt. Die Ansuchen sind bis längstens 31. Dezember 1988 bei sonstigem Ausschluß beim zuständigen Landeshauptmann einzubringen. Dieser hat die Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 und 5 zu überprüfen und das Ansuchen samt Beurteilung dem Bundesminister für Arbeit und Soziales zuzuleiten. Die Zuständigkeit des Landeshauptmannes richtet sich nach dem Wohnsitz des Antragstellers. Von Personen, die ihren dauernden Aufenthalt im Ausland haben, ist das Ansuchen bei der österreichischen Vertretungsbehörde, in deren Bereich der Antragsteller seinen Aufenthalt hat, oder beim Landeshauptmann von Wien einzubringen.Ehrengaben nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 werden nur auf Ansuchen gewährt. Die Ansuchen sind bis längstens 31. Dezember 1988 bei sonstigem Ausschluß beim zuständigen Landeshauptmann einzubringen. Dieser hat die Voraussetzungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 zu überprüfen und das Ansuchen samt Beurteilung dem Bundesminister für Arbeit und Soziales zuzuleiten. Die Zuständigkeit des Landeshauptmannes richtet sich nach dem Wohnsitz des Antragstellers. Von Personen, die ihren dauernden Aufenthalt im Ausland haben, ist das Ansuchen bei der österreichischen Vertretungsbehörde, in deren Bereich der Antragsteller seinen Aufenthalt hat, oder beim Landeshauptmann von Wien einzubringen.