Bezieher einer Hinterbliebenenrente gemäß § 11 Abs. 3 oder einer Unterhaltsrente gemäß § 11 Abs. 5 lit. b oder einer Beihilfe gemäß § 11 Abs. 7 des Opferfürsorgegesetzes, sofern sie nicht bereits den Personenkreisen der Z 1 und 2 angehören;Bezieher einer Hinterbliebenenrente gemäß Paragraph 11, Absatz 3, oder einer Unterhaltsrente gemäß Paragraph 11, Absatz 5, Litera b, oder einer Beihilfe gemäß Paragraph 11, Absatz 7, des Opferfürsorgegesetzes, sofern sie nicht bereits den Personenkreisen der Ziffer eins und 2 angehören;