Bundesrecht konsolidiert

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Ehrengaben- und Hilfsfondsgesetz § 1

Kurztitel

EhrengabenNächster Suchbegriff- und Vorheriger SuchbegriffHilfsfondsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 197/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

22.04.1988

Außerkrafttretensdatum

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

ABSCHNITT I

Ehrengaben

Paragraph eins,
  1. Absatz einsAus Anlaß des 50. Jahrestages der Okkupation Österreichs erhalten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einmalige Ehrengaben:
    1. Ziffer eins
      Personen im Sinne der Paragraphen 2 und 5 des Bundesgesetzes über die Schaffung eines Ehrenzeichens für Verdienste um die Befreiung Österreichs, Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1976,, denen ein Befreiungs-Ehrenzeichen bis zum 31. Dezember 1987 verliehen wurde;
    2. Ziffer 2
      Bezieher einer Opferrente gemäß Paragraph 11, Absatz 2, oder einer Unterhaltsrente gemäß Paragraph 11, Absatz 5, Litera a, oder c des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, sofern sie nicht bereits dem Personenkreis der Ziffer eins, angehören;
    3. Ziffer 3
      Bezieher einer Hinterbliebenenrente gemäß Paragraph 11, Absatz 3, oder einer Unterhaltsrente gemäß Paragraph 11, Absatz 5, Litera b, oder einer Beihilfe gemäß Paragraph 11, Absatz 7, des Opferfürsorgegesetzes, sofern sie nicht bereits den Personenkreisen der Ziffer eins und 2 angehören;
    4. Ziffer 4
      Inhaber einer Amtsbescheinigung im Sinne des Opferfürsorgegesetzes, sofern ihnen die Anspruchsberechtigung bis zum 31. Dezember 1987 rechtskräftig zuerkannt wurde und sie nicht bereits den Personenkreisen der Ziffer eins bis 3 angehören;
    5. Ziffer 5
      Inhaber eines Opferausweises im Sinne des Opferfürsorgegesetzes, sofern ihnen die Anspruchsberechtigung bis zum 31. Dezember 1987 rechtskräftig zuerkannt wurde und sie nicht bereits den Personenkreisen der Ziffer eins bis 4 angehören.
  2. Absatz 2Die Ehrengabe beträgt für Personen im Sinne der Ziffer eins, 5 000 S, für Personen im Sinne der Ziffer 2, 4 000 S, für Personen im Sinne der Ziffer 3 und 4 3 500 S und für Personen im Sinne der Ziffer 5, 2 500 S. Sie ist eine höchstpersönliche Leistung.

Schlagworte

Ehrenzeichen

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2018

Gesetzesnummer

10004549

Dokumentnummer

NOR12049431

Alte Dokumentnummer

N3198810108A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/197/P1/NOR12049431

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