Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitskräfteüberlassungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.07.1988
Außerkrafttretensdatum
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
Beurteilungsmaßstab
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz einsFür die Beurteilung, ob eine Überlassung von Arbeitskräften vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
(2)Absatz 2Arbeitskräfteüberlassung liegt insbesondere auch vor, wenn die Arbeitskräfte ihre Arbeitsleistung im Betrieb des Werkbestellers in Erfüllung von Werkverträgen erbringen, aber
kein von den Produkten, Dienstleistungen und Zwischenergebnissen des Werkbestellers abweichendes, unterscheidbares und dem Werkunternehmer zurechenbares Werk herstellen oder an dessen Herstellung mitwirken oder
die Arbeit nicht vorwiegend mit Material und Werkzeug des Werkunternehmers leisten oder
organisatorisch in den Betrieb des Werkbestellers eingegliedert sind und dessen Dienst- und Fachaufsicht unterstehen oder
der Werkunternehmer nicht für den Erfolg der Werkleistung haftet.
Schlagworte
Dienstaufsicht
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2016
Gesetzesnummer
10008655
Dokumentnummer
NOR12103809
Alte Dokumentnummer
N6198812970H