Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitskräfteüberlassungsgesetz § 4

Kurztitel

Arbeitskräfteüberlassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 196/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.07.1988

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AÜG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Beurteilungsmaßstab

Paragraph 4,
  1. Absatz einsFür die Beurteilung, ob eine Überlassung von Arbeitskräften vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
  2. Absatz 2Arbeitskräfteüberlassung liegt insbesondere auch vor, wenn die Arbeitskräfte ihre Arbeitsleistung im Betrieb des Werkbestellers in Erfüllung von Werkverträgen erbringen, aber
    1. Ziffer eins
      kein von den Produkten, Dienstleistungen und Zwischenergebnissen des Werkbestellers abweichendes, unterscheidbares und dem Werkunternehmer zurechenbares Werk herstellen oder an dessen Herstellung mitwirken oder
    2. Ziffer 2
      die Arbeit nicht vorwiegend mit Material und Werkzeug des Werkunternehmers leisten oder
    3. Ziffer 3
      organisatorisch in den Betrieb des Werkbestellers eingegliedert sind und dessen Dienst- und Fachaufsicht unterstehen oder
    4. Ziffer 4
      der Werkunternehmer nicht für den Erfolg der Werkleistung haftet.

Schlagworte

Dienstaufsicht

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2016

Gesetzesnummer

10008655

Dokumentnummer

NOR12103809

Alte Dokumentnummer

N6198812970H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/196/P4/NOR12103809

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