Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitskräfteüberlassungsgesetz § 22f

Kurztitel

Arbeitskräfteüberlassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 196/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22f

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AÜG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Auflösung des Fonds

Paragraph 22 f,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den Fonds nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen aufzulösen, wenn
    1. Ziffer eins
      kein Fondsvermögen mehr vorhanden ist,
    2. Ziffer 2
      das Fondsvermögen zur Erfüllung des Fondszweckes nicht hinreichend ist und eine Zuführung zusätzlicher Mittel nicht in Betracht kommt, oder
    3. Ziffer 3
      der Zweck des Fonds nicht erreicht wird.
  2. Absatz 2Das bei Auflösung noch vorhandene Fondsvermögen ist auf die den Beitrag gemäß Paragraph 22 d, zahlenden Überlasser anteilsmäßig aufzuteilen oder – sofern eine Aufteilung unwirtschaftlich wäre – der entsprechenden kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitgeber zu übertragen.

Im RIS seit

14.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2016

Gesetzesnummer

10008655

Dokumentnummer

NOR40142967

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/196/P22f/NOR40142967

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