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H)
Arbeitskräfteüberlassungsgesetz § 21
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 07.05.2018
§ 20 am 07.05.2018
§ 22 am 07.05.2018
Alle Fassungen
§ 21 heute
§ 21 gültig ab 01.01.2013
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
§ 21 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2012
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
§ 21 gültig von 01.07.1994 bis 30.06.2002
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
§ 21 gültig von 01.07.1988 bis 30.06.1994
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitskräfteüberlassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 196/1988
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 98/2012
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 21
Inkrafttretensdatum
01.01.2013
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AÜG
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
Amtshilfe
§ 21.
Paragraph 21,
(1)
Absatz eins
Alle Behörden und alle öffentlich-rechtlichen Körperschaften, insbesondere die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und die Träger der Sozialversicherung, haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, die Gewerbebehörden, die Arbeitsinspektorate und die sonst zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz zu unterstützen.
(2)
Absatz 2
Diese Unterstützung besteht insbesondere auch darin, daß sie den in Abs. 1 genannten zuständigen Behörden
Diese Unterstützung besteht insbesondere auch darin, daß sie den in Absatz eins, genannten zuständigen Behörden
1.
Ziffer eins
den Namen, die Geburtsdaten, die Anschrift, das Geschlecht, die Staatsbürgerschaft, den Beschäftigungsort, die Arbeits- und Vertragsbedingungen sowie die Pensions-, Unfall- und Krankenversicherungsdaten der überlassenen Arbeitskraft,
2.
Ziffer 2
den Namen, die Geburtsdaten, die Anschrift, den Betriebsgegenstand und den Sitz des Betriebes des Überlassers und
3.
Ziffer 3
den Namen, die Geburtsdaten, die Anschrift, die gesetzliche Interessenvertretung, den Fachverband oder die Berufsvereinigung sowie deren allfällige fachliche Untergliederungen und den Sitz des Betriebes des Beschäftigers
übermitteln.
Schlagworte
Arbeitsbedingung, Pensionsversicherungsdaten, Unfallversicherungsdatum, Unfallversicherungsdaten
Im RIS seit
14.11.2012
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2016
Gesetzesnummer
10008655
Dokumentnummer
NOR40142959
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/196/P21/NOR40142959
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