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H)
Arbeitskräfteüberlassungsgesetz § 21
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 05.04.2007
§ 20 am 05.04.2007
§ 22 am 05.04.2007
Alle Fassungen
§ 21 heute
§ 21 gültig ab 01.01.2013
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
§ 21 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2012
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
§ 21 gültig von 01.07.1994 bis 30.06.2002
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
§ 21 gültig von 01.07.1988 bis 30.06.1994
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitskräfteüberlassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 196/1988
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 68/2002
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 21
Inkrafttretensdatum
01.07.2002
Außerkrafttretensdatum
31.12.2012
Abkürzung
AÜG
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
Amtshilfe
§ 21.
Paragraph 21,
(1)
Absatz eins
Alle Behörden und alle öffentlich-rechtlichen Körperschaften, insbesondere die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und die Träger der Sozialversicherung, haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, die Gewerbebehörden, die Arbeitsinspektorate und die sonst zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz zu unterstützen.
(2)
Absatz 2
Diese Unterstützung besteht insbesondere auch darin, daß sie den in Abs. 1 genannten zuständigen Behörden
Diese Unterstützung besteht insbesondere auch darin, daß sie den in Absatz eins, genannten zuständigen Behörden
1.
Ziffer eins
den Namen, die Geburtsdaten, die Anschrift, das Geschlecht, die Staatsbürgerschaft, den Beschäftigungsort, die Arbeits- und Vertragsbedingungen sowie die Pensions-, Unfall- und Krankenversicherungsdaten der überlassenen Arbeitskraft,
2.
Ziffer 2
den Namen, die Geburtsdaten, die Anschrift, den Betriebsgegenstand und den Sitz des Betriebes des Überlassers und
3.
Ziffer 3
den Namen, die Geburtsdaten, die Anschrift, die gesetzliche Interessenvertretung, die Fachgruppe und den Sitz des Betriebes des Beschäftigers
übermitteln.
Schlagworte
Arbeitsbedingung, Pensionsversicherungsdaten,
Unfallversicherungsdatum
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2012
Gesetzesnummer
10008655
Dokumentnummer
NOR40029994
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/196/P21/NOR40029994
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