Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitskräfteüberlassungsgesetz § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitskräfteüberlassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 196/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

AÜG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Amtshilfe

Paragraph 21,
  1. Absatz einsAlle Behörden und alle öffentlich-rechtlichen Körperschaften, insbesondere die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und die Träger der Sozialversicherung, haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, die Gewerbebehörden, die Arbeitsinspektorate und die sonst zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz zu unterstützen.
  2. Absatz 2Diese Unterstützung besteht insbesondere auch darin, daß sie den in Absatz eins, genannten zuständigen Behörden
    1. Ziffer eins
      den Namen, die Geburtsdaten, die Anschrift, das Geschlecht, die Staatsbürgerschaft, den Beschäftigungsort, die Arbeits- und Vertragsbedingungen sowie die Pensions-, Unfall- und Krankenversicherungsdaten der überlassenen Arbeitskraft,
    2. Ziffer 2
      den Namen, die Geburtsdaten, die Anschrift, den Betriebsgegenstand und den Sitz des Betriebes des Überlassers und
    3. Ziffer 3
      den Namen, die Geburtsdaten, die Anschrift, die gesetzliche Interessenvertretung, die Fachgruppe und den Sitz des Betriebes des Beschäftigers
    übermitteln.

Schlagworte

Arbeitsbedingung, Pensionsversicherungsdaten,
Unfallversicherungsdatum

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2012

Gesetzesnummer

10008655

Dokumentnummer

NOR40029994

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/196/P21/NOR40029994

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