Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitskräfteüberlassungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.07.1988
Außerkrafttretensdatum
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
Zweck
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsDas Arbeitskräfteüberlassungsgesetz bezweckt
den Schutz der überlassenen Arbeitskräfte, insbesondere in arbeitsvertraglichen, arbeitnehmerschutz- und sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten, und
die Regelung der Arbeitskräfteüberlassung zur Vermeidung arbeitsmarktpolitisch nachteiliger Entwicklungen.
(2)Absatz 2Für jede Überlassung von Arbeitskräften gilt, daß keine Arbeitskraft ohne ihre ausdrückliche Zustimmung überlassen werden darf.
(3)Absatz 3Durch den Einsatz überlassener Arbeitskräfte darf für die Arbeitnehmer im Beschäftigerbetrieb keine Beeinträchtigung der Lohn- und Arbeitsbedingungen und keine Gefährdung der Arbeitsplätze bewirkt werden.
Schlagworte
arbeitnehmerschutzrechtlich, Lohnbedingung
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2016
Gesetzesnummer
10008655
Dokumentnummer
NOR12103807
Alte Dokumentnummer
N6198812968H