Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitskräfteüberlassungsgesetz § 2

Kurztitel

Arbeitskräfteüberlassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 196/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1988

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AÜG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Zweck

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDas Arbeitskräfteüberlassungsgesetz bezweckt
    1. Ziffer eins
      den Schutz der überlassenen Arbeitskräfte, insbesondere in arbeitsvertraglichen, arbeitnehmerschutz- und sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten, und
    2. Ziffer 2
      die Regelung der Arbeitskräfteüberlassung zur Vermeidung arbeitsmarktpolitisch nachteiliger Entwicklungen.
  2. Absatz 2Für jede Überlassung von Arbeitskräften gilt, daß keine Arbeitskraft ohne ihre ausdrückliche Zustimmung überlassen werden darf.
  3. Absatz 3Durch den Einsatz überlassener Arbeitskräfte darf für die Arbeitnehmer im Beschäftigerbetrieb keine Beeinträchtigung der Lohn- und Arbeitsbedingungen und keine Gefährdung der Arbeitsplätze bewirkt werden.

Schlagworte

arbeitnehmerschutzrechtlich, Lohnbedingung

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2016

Gesetzesnummer

10008655

Dokumentnummer

NOR12103807

Alte Dokumentnummer

N6198812968H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/196/P2/NOR12103807

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