(1)Absatz einsDer Antrag auf Erteilung der Bewilligung der grenzüberschreitenden Überlassung von Arbeitskräften von Österreich in das Ausland gemäß § 16 Abs. 2 oder vom Ausland nach Österreich gemäß § 16 Abs. 4 ist bei der zuständigen Gewerbebehörde einzubringen.Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung der grenzüberschreitenden Überlassung von Arbeitskräften von Österreich in das Ausland gemäß Paragraph 16, Absatz 2, oder vom Ausland nach Österreich gemäß Paragraph 16, Absatz 4, ist bei der zuständigen Gewerbebehörde einzubringen.