Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitskräfteüberlassungsgesetz § 16

Kurztitel

Arbeitskräfteüberlassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 196/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.07.1988

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AÜG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Grenzüberschreitende Überlassung

Paragraph 16,
  1. Absatz einsDie Überlassung von Arbeitskräften von Österreich in das Ausland ist nur zulässig, wenn eine Verordnung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, besteht oder ausnahmsweise eine Bewilligung gemäß Absatz 2, erteilt wurde.
  2. Absatz 2Die Bewilligung der Überlassung von Arbeitskräften von Österreich in das Ausland kann auf Antrag des Überlassers erteilt werden, wenn keine arbeitsmarktlichen oder volkswirtschaftlichen Gründe dagegen sprechen und der Schutz der Arbeitskräfte nicht gefährdet ist.
  3. Absatz 3Die Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich ist nur zulässig, wenn ausnahmsweise eine Bewilligung gemäß Absatz 4, erteilt wurde.
  4. Absatz 4Die Bewilligung der Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich kann auf Antrag des Beschäftigers erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Beschäftigung besonders qualifizierter Fachkräfte aus arbeitsmarktlichen und volkswirtschaftlichen Gründen unumgänglich notwendig ist,
    2. Ziffer 2
      diese Arbeitskräfte ausschließlich im Wege der Überlassung aus dem Ausland verfügbar sind und
    3. Ziffer 3
      deren Beschäftigung keine Gefährdung der Lohn- und Arbeitsbedingungen inländischer Arbeitnehmer bewirkt.
  5. Absatz 5Die Bewilligung nach Absatz 4, darf nicht erteilt werden, wenn der Beschäftiger
    1. Ziffer eins
      gegen die Vorschriften des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes verstoßen hat oder
    2. Ziffer 2
      unzulässige Arbeitsvermittlung betrieben hat oder
    3. Ziffer 3
      Verpflichtungen eines Arbeitgebers, die sich aus dem Arbeitsrecht einschließlich des Arbeitnehmerschutzes oder dem Sozialversicherungsrecht ergeben, erheblich verletzt hat.
  6. Absatz 6Die Bewilligung nach Absatz 4, ist jeweils nur für eine bestimmte Anzahl von Arbeitskräften und nur für einen bestimmten Zeitraum zu erteilen.
  7. Absatz 7Die Bewilligung nach Absatz 4, ist zu widerrufen, wenn die für die Erteilung wesentlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

Schlagworte

Lohnbedingung

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2016

Gesetzesnummer

10008655

Dokumentnummer

NOR12103821

Alte Dokumentnummer

N6198812982H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/196/P16/NOR12103821

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