Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitskräfteüberlassungsgesetz § 12a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitskräfteüberlassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 196/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12a

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

31.08.2021

Abkürzung

AÜG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Informationspflichten des Beschäftigers

Paragraph 12 a,

Der Beschäftiger ist verpflichtet, den Überlasser über die für die Überlassung wesentlichen Umstände vor deren Beginn in Kenntnis zu setzen, insbesondere über die benötigte Qualifikation der überlassenen Arbeitskraft und die damit verbundene kollektivvertragliche Einstufung in den im Beschäftigerbetrieb für vergleichbare Arbeitnehmer für vergleichbare Tätigkeiten anzuwendenden Kollektivvertrag sowie über die im Beschäftigerbetrieb geltenden wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, welche in verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art festgelegt sind und sich auf Aspekte der Arbeitszeit und des Urlaubs beziehen. Gleiches gilt im Fall des Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz auch für verbindliche Bestimmungen allgemeiner Art das Entgelt betreffend.

Schlagworte

Arbeitsbedingung

Im RIS seit

14.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2021

Gesetzesnummer

10008655

Dokumentnummer

NOR40142952

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/196/P12a/NOR40142952

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