Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitskräfteüberlassungsgesetz § 12

Kurztitel

Arbeitskräfteüberlassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 196/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AÜG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Mitteilungspflichten

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDer Überlasser ist verpflichtet, der Arbeitskraft vor jeder Beschäftigung in einem anderen Betrieb die für die Überlassung wesentlichen Umstände mitzuteilen und ehestmöglich schriftlich zu bestätigen, insbesondere
    1. Ziffer eins
      den Beschäftiger,
    2. Ziffer 2
      den für vergleichbare Arbeitnehmer für vergleichbare Tätigkeiten im Beschäftigerbetrieb anzuwendenden Kollektivvertrag und die Einstufung in denselben,
    3. Ziffer 3
      die Normalarbeitszeit und deren voraussichtliche Lage im Betrieb des Beschäftigers,
    4. Ziffer 4
      das für die Dauer der Überlassung gebührende Entgelt und Aufwandsentschädigungen, wobei Grundgehalt oder -lohn, Zulagen, Zuschläge und Sonderzahlungen jeweils getrennt auszuweisen sind,
    5. Ziffer 5
      die Art der zu verrichtenden Arbeit,
    6. Ziffer 6
      die voraussichtliche Dauer der Überlassung,
    7. Ziffer 7
      den genauen Zeitpunkt des Arbeitsantritts,
    8. Ziffer 8
      den genauen Ort der Arbeitsaufnahme,
    9. Ziffer 9
      gegebenenfalls die Tatsache, dass auch Arbeiten außerhalb der Betriebsstätte zu verrichten sind.
    Für die Informationspflichten im Zusammenhang mit Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit gilt Paragraph 9, Absatz 4, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,.
  2. Absatz 2Bei Endigung der Gewerbeberechtigung hat der Überlasser unverzüglich jede überlassene Arbeitskraft und jeden Beschäftiger nachweislich schriftlich zu informieren.
  3. Absatz 3Der Beschäftiger von grenzüberschreitend überlassenen Arbeitskräften ist verpflichtet, in Wahrnehmung der ihm obliegenden Fürsorgepflichten die überlassenen Arbeitskräfte jeweils über die maßgeblichen, insbesondere die im Absatz eins, Ziffer eins bis 9 angeführten, Umstände der Beschäftigung nachweislich zu informieren.
  4. Absatz 4Der Beschäftiger hat die überlassene Arbeitskraft über offene Stellen in seinem Betrieb, die besetzt werden sollen, zu informieren. Die Information hat durch allgemeine Bekanntgabe an geeigneter, der überlassenen Arbeitskraft zugänglicher, Stelle im Beschäftigerbetrieb zu erfolgen.
  5. Absatz 5Der Überlasser und der Beschäftiger sind verpflichtet, in geeigneter Weise den Zugang von überlassenen Arbeitskräften zu Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen in ihren Betrieben zu fördern, um deren berufliche Entwicklung und Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu unterstützen.
  6. Absatz 6Der Überlasser ist verpflichtet, der überlassenen Arbeitskraft das Ende der Überlassung an den Beschäftiger mindestens vierzehn Tage vor deren Ende mitzuteilen, wenn die Überlassung an den Beschäftiger zumindest drei Monate dauert und das Ende der Überlassung nicht auf objektiv unvorhersehbare Ereignisse zurückzuführen ist.

Schlagworte

Grundlohn, Ausbildungsmaßnahme

Im RIS seit

14.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2016

Gesetzesnummer

10008655

Dokumentnummer

NOR40142951

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/196/P12/NOR40142951

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