Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitskräfteüberlassungsgesetz § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitskräfteüberlassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 196/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.07.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

AÜG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Mitteilungspflichten

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDer Überlasser ist verpflichtet, der Arbeitskraft vor jeder Beschäftigung in einem anderen Betrieb die für die Überlassung wesentlichen Umstände, insbesondere den Beschäftiger, die voraussichtliche Arbeitszeit der überlassenen Arbeitskraft im Betrieb des Beschäftigers und das Entgelt, das für die Dauer der Überlassung gebührt, mitzuteilen und ehestmöglich schriftlich zu bestätigen.
  2. Absatz 2Bei Endigung der Gewerbeberechtigung hat der Überlasser unverzüglich jede überlassene Arbeitskraft und jeden Beschäftiger nachweislich schriftlich zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2012

Gesetzesnummer

10008655

Dokumentnummer

NOR12103817

Alte Dokumentnummer

N6198812978H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/196/P12/NOR12103817

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