Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzverordnung des BMWF § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMWF

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 168/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.04.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Paragraph 8, Einem Ersuchen um Übermittlung von Daten gemäß Paragraph 7, Absatz 2, DSG darf nur entsprochen werden, wenn es auf einen Einzelfall gerichtet ist. Hiebei ist festzustellen, durch welche gesetzliche Bestimmungen dem Empfänger jene Aufgaben übertragen sind, zu deren Wahrnehmung die zu übermittelnden Daten eine wesentliche Voraussetzung sind. Um die Darlegung der für die Beurteilung der Zulässigkeit der Übermittlung maßgeblichen Sach- und Rechtslage ist zu ersuchen, es sei denn, die Zulässigkeit der Übermittlung ist offenkundig.

Schlagworte

Sachlage

Gesetzesnummer

10000930

Dokumentnummer

NOR12012096

Alte Dokumentnummer

N1198810022A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/168/P8/NOR12012096

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