§ 8. Einem Ersuchen um Übermittlung von Daten gemäß § 7 Abs. 2 DSG darf nur entsprochen werden, wenn es auf einen Einzelfall gerichtet ist. Hiebei ist festzustellen, durch welche gesetzliche Bestimmungen dem Empfänger jene Aufgaben übertragen sind, zu deren Wahrnehmung die zu übermittelnden Daten eine wesentliche Voraussetzung sind. Um die Darlegung der für die Beurteilung der Zulässigkeit der Übermittlung maßgeblichen Sach- und Rechtslage ist zu ersuchen, es sei denn, die Zulässigkeit der Übermittlung ist offenkundig. Paragraph 8, Einem Ersuchen um Übermittlung von Daten gemäß Paragraph 7, Absatz 2, DSG darf nur entsprochen werden, wenn es auf einen Einzelfall gerichtet ist. Hiebei ist festzustellen, durch welche gesetzliche Bestimmungen dem Empfänger jene Aufgaben übertragen sind, zu deren Wahrnehmung die zu übermittelnden Daten eine wesentliche Voraussetzung sind. Um die Darlegung der für die Beurteilung der Zulässigkeit der Übermittlung maßgeblichen Sach- und Rechtslage ist zu ersuchen, es sei denn, die Zulässigkeit der Übermittlung ist offenkundig.