(2)Absatz 2Übermittlungen von Daten durch den Auftraggeber bedürfen, sofern sie sich nicht auf eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung stützen, eines schriftlichen Auftrages; der Auftrag kann als Einzel- oder Dauerauftrag erteilt werden. Im Auftrag ist anzugeben, auf Grund welcher Bestimmung des § 7 DSG die Übermittlung zulässig ist. Die Kompetenz für die Auftragserteilung liegt im Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung beim zuständigen Abteilungsleiter, bei nachgeordneten Dienststellen beim Dienststellenleiter; der Dienststellenleiter kann in der Personal- und Geschäftseinteilung andere Bedienstete zur Auftragserteilung ermächtigen.Übermittlungen von Daten durch den Auftraggeber bedürfen, sofern sie sich nicht auf eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung stützen, eines schriftlichen Auftrages; der Auftrag kann als Einzel- oder Dauerauftrag erteilt werden. Im Auftrag ist anzugeben, auf Grund welcher Bestimmung des Paragraph 7, DSG die Übermittlung zulässig ist. Die Kompetenz für die Auftragserteilung liegt im Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung beim zuständigen Abteilungsleiter, bei nachgeordneten Dienststellen beim Dienststellenleiter; der Dienststellenleiter kann in der Personal- und Geschäftseinteilung andere Bedienstete zur Auftragserteilung ermächtigen.