Angabe der Registernummer
§ 14. (1) Der Auftraggeber hat die ihm zugeteilte Registernummer bei Übermittlungen von Daten bzw. Mitteilungen an den Betroffenen auf jedem Schriftstück, das automationsunterstützt verarbeitete Daten enthält, anzuführen.Paragraph 14, (1) Der Auftraggeber hat die ihm zugeteilte Registernummer bei Übermittlungen von Daten bzw. Mitteilungen an den Betroffenen auf jedem Schriftstück, das automationsunterstützt verarbeitete Daten enthält, anzuführen.
(2)Absatz 2Bei Übermittlungen im Sinne des § 3 Z 9 DSG und Mitteilungen an den Betroffenen mittels maschinell lesbarer Datenträger, soweit es sich nicht um maschinell lesbare Schriftstücke handelt, ist die Registernummer auf den Begleitpapieren anzugeben.Bei Übermittlungen im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 9, DSG und Mitteilungen an den Betroffenen mittels maschinell lesbarer Datenträger, soweit es sich nicht um maschinell lesbare Schriftstücke handelt, ist die Registernummer auf den Begleitpapieren anzugeben.