(1)Absatz einsVoraussetzung für die Gewährung der in § 3 Z 1, 3, 4, 5 und 8 genannten Förderungen ist die Einbringung eines Ansuchens beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport.Voraussetzung für die Gewährung der in Paragraph 3, Ziffer eins,, 3, 4, 5 und 8 genannten Förderungen ist die Einbringung eines Ansuchens beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport.