Bundesrecht konsolidiert

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Kunstförderungsgesetz § 2a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunstförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 146/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2a

Inkrafttretensdatum

24.12.2020

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Fonds für Besondere Förderung im Zusammenhang mit COVID-19

Paragraph 2 a,
  1. Absatz einsZusätzlich zu den Mitteln gemäß Paragraph eins, Absatz eins, können abweichend von Paragraph 2, in den Jahren 2020 bis 2022 weitere Mittel aus einem Fonds für besondere Förderungen insbesondere auch für Strukturmaßnahmen im Bereich der Kulturwirtschaft gewährt werden. Der Fonds ist beim Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichtet, mit 10 Millionen Euro dotiert und hat keine eigene Rechtspersönlichkeit.
  2. Absatz 2Folgende Voraussetzungen müssen für eine solche Förderung vorliegen:
    1. Ziffer eins
      Besondere wirtschaftliche Betroffenheit der Branche durch den Ausbruch von COVID-19, die diese existenziell gefährdet;
    2. Ziffer 2
      Existenzielle Gefährdung trotz Ausschöpfung anderer zur Bewältigung der Folgen vom COVID-19 geschaffener Unterstützungsmaßnahmen und
    3. Ziffer 3
      Negative Folgeauswirkungen auf das Kunst- und Kulturleben in Österreich, wenn keine Unterstützung gewährt wird
  3. Absatz 3Für die Förderung nach diesem Paragraphen ist eine eigene Richtlinie gemäß Paragraph 8, zu erlassen. Voraussetzung für diese Förderung ist ein Antrag beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.

Im RIS seit

04.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021

Gesetzesnummer

10009667

Dokumentnummer

NOR40229417

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/146/P2a/NOR40229417

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