Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzverordnung des BMAS § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMAS

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 124/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

04.03.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Paragraph 9, (1) Eine Übermittlung in den Fällen des Paragraph 7, Absatz 3, DSG ist zulässig, wenn andere Möglichkeiten, das berechtigte Interesse des Dritten zu wahren, nicht vorliegen oder nicht zumutbar sind. Auch in diesem Fall ist die Übermittlung nur zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung nicht überwiegt.

  1. Absatz 2Daten gelten im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 3, DSG dann als veröffentlicht, wenn sie einem generell bestimmten Personenkreis zugänglich gemacht wurden.

Gesetzesnummer

10000945

Dokumentnummer

NOR12012227

Alte Dokumentnummer

N1198810220E

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/124/P9/NOR12012227

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