Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzverordnung des BMAS § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMAS

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 124/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

04.03.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Paragraph 8, Einem Ersuchen um Übermittlung von Daten darf nur entsprochen werden, wenn die ersuchende Stelle an der Klärung der für die Beurteilung der Zulässigkeit der Übermittlung maßgeblichen Sach- und Rechtslage mitwirkt. Um die Mitwirkung ist erforderlichenfalls zu ersuchen, es sei denn, die Zulässigkeit der Übermittlung ist offenkundig.

Schlagworte

Sachlage

Gesetzesnummer

10000945

Dokumentnummer

NOR12012226

Alte Dokumentnummer

N1198810219E

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/124/P8/NOR12012226

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