Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzverordnung des BMAS § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMAS

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 124/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

22.06.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Grundsätze für die Übermittlung von Daten

Paragraph 7, (1) Übermittlungen von Daten durch den Auftraggeber oder Dienstleister bedürfen, sofern sie sich nicht auf eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung stützen, eines schriftlichen Auftrages der vom Auftraggeber zu bestimmenden Organisationseinheit oder Stelle. Der Auftrag kann als Einzel- oder Dauerauftrag sowie im Rahmen von Verfahrensvorschriften erteilt werden. Im Auftrag ist anzugeben, auf Grund welcher Bestimmungen des Paragraph 7, DSG die Übermittlung zulässig ist.

  1. Absatz 2Die Zustimmung des Betroffenen zur Datenübermittlung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, DSG gilt dann als erteilt, wenn der Betroffene sein Einverständnis zur Datenübermittlung ausdrücklich mit seiner Unterschrift getrennt von etwaigen sonstigen Vereinbarungen abgegeben hat. Eine Zustimmungserklärung liegt nur dann vor, wenn die zu übermittelnden Datenarten und die Übermittlungsempfänger ausdrücklich genannt sind und der Betroffene in allgemein verständlicher Form über den Übermittlungszweck informiert wird. Der Betroffene ist nachweislich über die Möglichkeit des schriftlichen Widerrufes seiner Zustimmung zu informieren.
  2. Absatz 3Der Auftraggeber hat zu veranlassen, daß vom Österreichischen Statistischen Zentralamt im Anschluß an die anonymisierte Verarbeitung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, DSG die personenbezogenen Daten dem übermittelnden Organ zurückgegeben, gelöscht oder auftragsgemäß aufbewahrt oder verarbeitet werden.
  3. Absatz 4Nicht registrierte Übermittlungen sind gemäß Paragraph 7, Absatz 4, DSG so zu protokollieren, daß dem Betroffenen Auskunft gemäß Paragraph 11, DSG gegeben werden kann. Übermittlungen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, DSG bedürfen keiner Protokollierung.

Schlagworte

Einzelauftrag

Gesetzesnummer

10000945

Dokumentnummer

NOR12015471

Alte Dokumentnummer

N1199548809J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/124/P7/NOR12015471

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