Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzverordnung des BMAS § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMAS

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 124/1988

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

04.03.1988

Außerkrafttretensdatum

21.06.1995

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Paragraph 6, (1) Jedes Programm ist vor seinem Einsatz in der Verarbeitung personenbezogener Daten von der durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu bestimmenden Organisationseinheit freizugeben. Wird das Bundesrechenamt auf Grund einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung als Dienstleister für Auftraggeber im Bereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales tätig, so gilt dies nicht, sofern es sich lediglich um programmtechnische Optimierungen handelt.

  1. Absatz 2Den Daten eines Aufgabengebietes ist nach Maßgabe der Sensibilitätsklassen der zu verarbeitenden Daten (Paragraph 4, Absatz 2,) gleichartiger Schutz zu gewähren. Die Daten und Programme sind vor Entstellung, Zerstörung und Verlust sowie gegen unbefugte Verwendung und Weitergabe zu schützen.
  2. Absatz 3Wird ein Aufgabengebiet für mehrere Auftraggeber mit Hilfe derselben technischen Einrichtung oder im Netzwerkverbund vollzogen, so ist sicherzustellen, daß jedem Auftraggeber die in die Zuständigkeit eines anderen Auftraggebers fallenden Daten nur in den in Paragraph 7, DSG genannten Fällen zugängig gemacht werden. Dasselbe gilt, wenn die Daten für verschiedene Aufgabengebiete mit Hilfe derselben technischen Einrichtung oder im Netzwerkverbund verarbeitet werden.
  3. Absatz 4Daten dürfen nur nach Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und nur auf Grund von schriftlichen Aufträgen verarbeitet werden. Der Auftrag zur Verarbeitung von Daten im Rahmen eines genehmigten Verfahrens kann als Einzel- oder Dauerauftrag sowie im Rahmen von Verfahrensvorschriften erteilt werden.
  4. Absatz 5Der Auftraggeber hat die Richtigkeit der Verarbeitungsergebnisse durch Stichproben oder sonstige geeignete Methoden zu überprüfen, soweit ihm dies mit vertretbarem Arbeitsaufwand möglich ist.
  5. Absatz 6Wird ein Fehler festgestellt, so hat der Auftraggeber die Fehlerbehebung umgehend einzuleiten und die Fehlerursache zu beheben. Der betreffende Dienstleister ist unverzüglich zu verständigen, wenn zu vermuten ist, daß die Fehlerursache in seinem Tätigkeitsbereich liegt.
  6. Absatz 7Die Benützung der Daten darf nur in der Art und in dem Umfang erfolgen, als hiefür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht oder dies für den Auftraggeber zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.
  7. Absatz 8Die Bediensteten des Auftraggebers dürfen nur jene Daten benützen, die sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen.

Schlagworte

Einzelauftrag

Gesetzesnummer

10000945

Dokumentnummer

NOR12012224

Alte Dokumentnummer

N1198810217E

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/124/P6/NOR12012224

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